Regel 287 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.
Regel 287.1 EPGVO → Vertrauliche Kommunikation mit Anwälten
Beschreibt das Privileg der Nichtoffenlegung für vertrauliche Kommunikation zwischen Mandanten und ihren Anwälten.
Regel 287.2 EPGVO → Vertrauliche Kommunikation mit beschäftigten Anwälten
Regelt das Privileg der Nichtoffenlegung für Kommunikation zwischen Mandanten und von ihnen beschäftigten Anwälten.
Regel 287.3 EPGVO → Arbeitsproduktprivileg
Erstreckt das Privileg auf das Arbeitsprodukt von Anwälten und Patentanwälten.
Regel 287.4 EPGVO → Schutz vor Befragung
Schützt Anwälte und Mandanten davor, über den Inhalt ihrer Kommunikation befragt zu werden.
Regel 287.5 EPGVO → Verzicht auf das Privileg
Erklärt, dass der Mandant ausdrücklich auf das Privileg verzichten kann.
Regel 287.6 EPGVO → Definition von Anwalt und Patentanwalt
Definiert die Begriffe „Anwalt“ und „Patentanwalt“ für die Zwecke der Regeln 287 und 288.
Regel 287.7 EPGVO → Zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt
Schließt zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt in die Definition von „Patentanwalt“ ein.
Informationen über die von den beauftragten Rechtsanwälten im Verfahren aufgewendeten Stunden und die zwischen den Parteien vereinbarten Honorare fallen in den Schutzbereich des Anwalt-Mandanten-Privilegs nach Regel 287 EPGVO, soweit sie die Kommunikation zwischen der Partei und ihren Vertretern über die Führung des gerichtlichen Verfahrens betreffen.1)
Diese Informationen bleiben auch gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern der Parteien als Dritte im Sinne von Art. 58 EPGÜ vertraulich, da sie die berufliche Organisation der Vertreter betreffen und der anwaltlichen Verschwiegenheit nach Regel 287 EPGVO unterliegen.2)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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