Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:antrag_einer_partei_auf_verwendung_der_sprache_in_der_das_patent_erteilt_wurde_als_verfahrenssprache

finanzcheck24.de

Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache

Regel 323 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Antrag einer Partei, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.

Regel 323.1 EPGVO → Antrag auf Verwendung der Erteilungssprache
Beschreibt die Anforderungen für die Einreichung eines Antrags auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache.

Regel 323.2 EPGVO → Stellungnahme der anderen Partei zum Sprachwechsel
Der Präsident des Gerichts erster Instanz fordert die andere Partei auf, innerhalb von 10 Tagen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

Regel 323.3 EPGVO → Entscheidung des Präsidenten über den Sprachwechsel
Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Spruchkörper der Kammer anordnen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, die Verfahrenssprache ist, und die Anordnung an besondere Übersetzungs- oder Dolmetschvorkehrungen knüpfen.

Die Stellungnahme aller Parteien, die von der beantragten Änderung potenziell betroffen sein könnten, muss im Rahmen eines Antrags gemäß Regel 323 EPGVO angehört werden.1)

Ein Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache kann auch nach Einreichung der Klage zulässig sein, wenn er der Verfahrensökonomie dient.2)

Art. 49(5) EPGÜ schreibt nicht vor, den Antrag auf Sprachänderung in die Klageerwiderung aufzunehmen. Regel 323.3 EPGVO ist vor diesem Hintergrund so auszulegen, dass sie der Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung nicht entgegensteht. Die Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung wird im Allgemeinen sogar zweckmäßiger sein, da sie sicherstellt, dass im Falle eines erfolgreichen Antrags die Sprachänderung in einem frühen Stadium des Verfahrens vorgenommen werden kann.3)

Wenn alle Umstände gegeneinander abgewogen werden und ein ausgeglichenes Ergebnis vorliegt, soll die Position des Beklagten entscheidend für die Wahl der Verfahrenssprache sein – insbesondere zugunsten der Sprache, in der das Patent erteilt wurde.4)

Eine Änderung der Verfahrenssprache gemäß Art. 49(5) EPGÜ [→ Verfahrenssprache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz] und Regel 323 EPGVO kann auch nach der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz noch angeordnet werden. Über eine Berufung gegen eine entsprechende Anordnung ist nach Art. 74(3) EPGÜ vor Erlass der Entscheidung im Hauptverfahren zu entscheiden; eine zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt vor der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz besteht nicht.5)

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache auf die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, aus Gründen der Fairness, müssen zwar alle relevanten Umstände berücksichtigt werden; Argumente, die sich auf die Bedingungen der Vollstreckung der Endentscheidung im Hoheitsgebiet beziehen, in dem die behauptete Verletzung stattgefunden hat, sind jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung und Interessenabwägung von geringerer Bedeutung, da sie sich auf das Ergebnis des Verfahrens – welches nicht vorhersehbar ist – und nicht auf die jeweilige Situation der Parteien während des Verfahrens beziehen.6)

Wird der Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache rechtzeitig vor Einreichung der Klageerwiderung gestellt, kann die Änderung ohne Verzögerung des Verfahrens umgesetzt werden.7)

Eine effiziente Kommunikation zwischen den Beklagten ohne Rückgriff auf Übersetzungen, die einen erheblichen Nachteil in Bezug auf Kosten und Verzögerungen darstellen, ist im Kontext beschleunigter Verfahren von noch größerer Bedeutung.8)

siehe auch

EPGVO, Kapitel 7 → Verschiedene Bestimmungen zu Sprachen
Regelt die Wahl der Verfahrenssprache und sieht mehrere Optionen zur Umstellung auf die Sprache des Patents vor, in der es erteilt wurde.

Artikel 49 (5) EPGÜ → Verfahrenssprache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz
Auf Ersuchen einer der Parteien und nach Anhörung der anderen Parteien und des zuständigen Spruchkörpers kann der Präsident des Gerichts erster Instanz aus Gründen der Fairness beschließen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwendet wird.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 18. Juni 2025 – UPC_CFI_297/2025
3)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 5. September 2024 – UPC_CoA_207/2024
4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 18. Juni 2025 – UPC_CFI_297/2025; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anord. v. 17. April 2024 – UPC_CoA_101/2024, Apl_12116/2024
5)
EPG, Berufungsgericht, Anord. v. 17. April 2024 – UPC_CoA_101/2024
6)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CFI_448/2025
7)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 8. September 2025 – UPC_CFI_495/2025; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anord. v. 17. April 2024 – UPC_CoA_101/2024, Rn. 25
8)
EPG, Anordnung der Präsidentin des Gerichts erster Instanz v. 20. März 2026 – UPC_CFI_1849/2025
upc/antrag_einer_partei_auf_verwendung_der_sprache_in_der_das_patent_erteilt_wurde_als_verfahrenssprache.txt · Zuletzt geändert: von mfreund