Regel 34 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess, durch den der Berichterstatter die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper beantragen kann.
Regel 34.1 EPGVO → Antrag des Berichterstatters während des schriftlichen Verfahrens
Ermöglicht dem Berichterstatter, während des schriftlichen Verfahrens im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zu beantragen.
Regel 34.2 EPGVO → Konsultation des technisch qualifizierten Richters
Erlaubt dem Berichterstatter, den technisch qualifizierten Richter jederzeit zu konsultieren, nachdem dieser dem Spruchkörper zugewiesen wurde.
Obwohl die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen in der Verfahrensordnung lediglich in R. 34 EPGVO und damit in den Regelungen zum Hauptsacheverfahren Erwähnung findet, räumt Art. 8(5) S. 2 EPGÜ dem Spruchkörper allgemein und damit auch im Eilverfahren das Recht ein, nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative einen solchen Richter hinzuziehen, wenn er dies für angezeigt hält.1))
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.
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