Regel 321 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Antrag beider Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
Regel 321.1 EPGVO → Einreichung des gemeinsamen Antrags auf Sprachwechsel
Erlaubt einer Partei, jederzeit während des schriftlichen Verfahrens einen Antrag einzureichen, der zeigt, dass sich beide Parteien darauf verständigt haben, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
Regel 321.2 EPGVO → Weiterleitung des Antrags auf Sprachwechsel an den Spruchkörper
Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich dem Spruchkörper zu.
Regel 321.3 EPGVO → Entscheidung des Spruchkörpers über den Sprachwechsel
Der Spruchkörper entscheidet so bald wie möglich über den Antrag. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, können die Parteien innerhalb von 10 Tagen beantragen, das Verfahren an die Zentralkammer zu verweisen.
Auf Antrag beider Parteien wird die Verfahrenssprache in die Sprache des Patents gemäß Art. 49 Abs. 3 EPGÜ in Verbindung mit Regel 321 EPGVO geändert.1)
Nach Änderung der Verfahrenssprache wird das Verfahren ab diesem Zeitpunkt in der neuen Sprache weitergeführt.2)
EPGVO, Kapitel 7 → Verschiedene Bestimmungen zu Sprachen
Regelt die Wahl der Verfahrenssprache und sieht mehrere Optionen zur Umstellung auf die Sprache des Patents vor, in der es erteilt wurde.
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