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Antrag auf Überprüfung

Regel 333.1 EPGVO beschreibt, dass verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft werden.

Regel 333.1 EPGVO

Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft.

Ein Beteiligter kann die Überprüfung einer prozessleitenden Verfügung durch das Spruchkörper nach R. 333 EPGVO beantragen; bis zur Entscheidung über den Antrag bleibt die Verfügung nach R. 102.2 EPGVO wirksam.1)

Ein Antrag auf Überprüfung einer Fallmanagementanordnung gemäß Regel 333 der Verfahrensordnung (EPGVO) kann eingereicht werden, mit dem Ziel, die Anordnung des Berichterstatters von einer vollständigen Kammer überprüfen zu lassen, oder alternativ gegen die Entscheidung der Kammer über die vorläufigen Einwände Berufung einzulegen.2)

Gemäß Regel 333.1 EPGVO werden verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft. Regel 333.4 EPGVO [→ Entscheidung über den Überprüfungsantrag] sieht vor, dass der Spruchkörper so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag entscheidet.3)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann eine verfahrensleitende Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters oder Vorsitzenden Richters grundsätzlich nur angefochten werden, wenn diese Entscheidung oder Anordnung zuvor von dem Spruchkörper gemäß Regel 333.1 EPGVO überprüft wurde. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Ermessensüberprüfung beim Berufungsgericht nach Regel 220.3 EPGVO [→ Antrag auf Ermessensüberprüfung] nur dann statthaft ist, wenn die Zulassung der Berufung gegen eine Anordnung eines Spruchkörpers abgelehnt wird. Daher muss in einer solchen Situation zunächst ein Antrag nach Regel 333.1 EPGVO gestellt werden, um eine Entscheidung des Spruchkörpers herbeizuführen, gegen die dann - falls erforderlich - die Berufung nach Regel 220.2 EPGVO [→ Berufung bei anderen Anordnungen] statthaft ist, wenn der Spruchkörper die Berufung zulässt, oder die Gegenstand eines Antrags auf Ermessensüberprüfung nach Regel 220.3 EPGVO sein kann, wenn die Berufung nicht zugelassen wird.4)

Ein von einer Partei gestellter Antrag, ihr ein eigenständiges Recht auf Berufung gegen eine verfahrensleitende Entscheidung einzuräumen, ist mangels Gegenstands abzulehnen, weil die Verfahrensordnung in Regel 333.1 EPGVO lediglich die Überprüfung solcher Entscheidungen durch den Spruchkörper vorsieht und für eine weitergehende Bewilligung eines Rechtsmittels kein Raum besteht.5)

Ein Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses gemäß Regel 333 der Verfahrensordnung des Einheitspatentgerichts ist zulässig, wenn dieser Beschluss das Recht einer Partei auf unbeschränkten Zugang zu streitigen Informationen einschränkt und dadurch die Verfahrensführung beeinflusst.6)

Über unstatthafte Anträge nach Regel 333.1 EPGVO entscheidet der Berichterstatter und nicht der Spruchkörper.7)

Der Begriff der verfahrensleitenden Entscheidung oder Anordnung im Sinne von Regel 333.1 EPGVO ist weit auszulegen.8)

Nach Regel 333.1 EPGVO sind alle verfahrensleitenden Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters auf begründeten Antrag durch den Spruchkörper überprüfbar. Die Zulassung einer Klageerweiterung gestalten den Verfahrensgang aus und ist mithin verfahrensleitend.9)

Als allgemeines Prinzip kann eine Fallentscheidungsmaßnahme oder Anordnung, die vom Berichterstatterrichter oder dem vorsitzenden Richter getroffen wurde, nur dann angefochten werden, wenn diese Entscheidung oder Anordnung zuerst vom Gremium gemäß Regel 333.1 EPGVO überprüft wurde. Dies ergibt sich daraus, dass es nur möglich ist, einen Antrag auf Ermessensüberprüfung beim Berufungsgericht gemäß Regel 220.3 EPGVO zu stellen, wenn die Zulassung zur Berufung einer Anordnung eines Gremiums verweigert wird. Daher muss in einem solchen Fall zuerst ein Antrag gemäß Regel 333.1 gestellt werden, um eine Gremium-Entscheidung zu erhalten, die dann - falls notwendig - Gegenstand einer Berufung gemäß Regel 220.2 EPGVO sein kann, wenn die Zulassung zur Berufung vom Gremium erteilt wird, oder Gegenstand eines Antrags auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 220.3 EPGVO sein kann, wenn die Zulassung nicht erteilt wird.10)

Regel 333.1 EPGVO findet keine direkte Anwendung auf Entscheidungen, die eine Klage oder einen Antrag verfahrensabschließend zurückweisen, da solche Entscheidungen nicht 'verfahrensleitend' im Sinne der Regel sind.11)

Eine Entscheidung, die auf einen Einspruch hin das Verfahren beendet, ist eine verfahrensabschließende Entscheidung und fällt nicht unter Regel 333.1 EPGVO.12)

Der Regelungszweck der Regel 333.1 VerfO – nämlich die Sicherstellung einer sofortigen Korrekturmöglichkeit bei verfahrensleitenden Maßnahmen – greift nicht, wenn eine sofortige Berufung gegen die Entscheidung möglich ist.13)

Die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an den Berichterstatter für bestimmte Einspruchsentscheidungen ist mit Art. 8 Abs. 1 EPGÜ vereinbar.14)

Die Stattgabe und die Zurückweisung eines Einspruchs können nach R.333.1 EPGVO überprüft werden, wenn es sich um verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen handelt.15)

Wird ein Einspruch zurückgewiesen, ist der Berichterstatter abweichend von dem allgemeinen Grundsatz befugt, die Berufung zuzulassen, und seine Anordnung kann mit der Berufung angefochten werden, ohne dass eine vorherige Überprüfung durch den Spruchkörper nach R.333.1 EPGVO notwendig ist. Wird die Berufung zugelassen, hat die unterlegene Partei die Wahl, entweder Berufung einzulegen oder einen Antrag auf Überprüfung nach R.333.1 EPGVO zu stellen. Hat der Berichterstatter die Berufung nicht zugelassen, kann die Partei eine Überprüfung durch den Spruchkörper beantragen. Gegen die darauf ergangene Entscheidung des Spruchkörpers kann dann entweder Berufung eingelegt werden, wenn der Spruchkörper diese gemäß R.220.2 EPGVO zugelassen hat, andernfalls kann sie zum Gegenstand eines Antrags auf Ermessensüberprüfung gemäß R.220.3 EPGVO gemacht werden.16)

Ein Beschluss über die Sicherheitsleistung für die Kosten, der vom Berichterstatter (judge-rapporteur) erlassen wurde, ist als verfahrensleitende Maßnahme im Sinne von Regel 333.1 EPGVO anzusehen17). Gegen einen solchen Beschluss ist eine Berufung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Maßnahme zunächst vom Spruchkörper gemäß Regel 333.1 EPGVO überprüft wurde. Dieses System soll verhindern, dass das Berufungsgericht unnötig befasst wird, wenn das Spruchkörper des Gerichts erster Instanz die Ansicht des Berichterstatters nicht teilt18).19)

Über die Zulassung der Berufung gegen eine verfahrensleitende Anordnung entscheidet der Spruchkörper erst nach Eingang eines zulässigen Antrags auf Überprüfung gemäß Regel 333 EPGVO, sodass ein Antrag auf sofortige Erteilung der Berufungszulassung bereits im Rahmen der verfahrensleitenden Anordnung zurückzuweisen ist.20)

siehe auch

Regel 333 → Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.

1)
EPG, Lokalkammer München, Verfahrensanordnung vom 15. Juli 2025 – UPC_CFI_302/2024, UPC_CFI_667/2024; EPG, Lokalkammer München, Verfahrensanordnung v. 9. September 2024 – UPC_CFI_9/2024; EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 29. Juli 2025 – UPC_CFI_119/2025; EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 17. Juli 2025 – UPC_CFI_145/2024 (verbunden mit UPC_CFI_146/2024, UPC_CFI_147/2024, UPC_CFI_148/2024; ORD_22245/2025, ORD_33148/2025, ORD_22246/2025, ORD_22248/2025); EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 4. September 2025 – UPC_CFI_610/2025; EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 15. September 2025 – UPC_CFI_145/2024
2)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Verf. v. 12. Juni 2025 – UPC_CFI_191/2025 und UPC_CFI_192/2025
3) , 4)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 11. Januar 2024 – UPC_CoA_486/2023
5)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 8. Juli 2024 – UPC_CFI_376/2023
6)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_169/2024
7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2023 – UPC_CFI_9/2023
8)
EPG, Beschl. vom 22. Juli 2024 – UPC_CFI_471/2024
9)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 18. Januar 2024 – UPC_CFI_9/2023
10)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 24. Januar 2024 – UPC_CFI_230/2024
11) , 12) , 13) , 14)
vgl. EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 25. Januar 2024 – UPC_CFI_559935/2023
15) , 16)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 21. März 2024 – UPC_CoA_486/2023
17)
vgl. Berufungsgericht [CoA] 14. Januar 2025, UPC_CoA_651/2024, APL_59329/2024, Total Semiconductor gegen Texas Instruments
18)
CoA 21. März 2024, UPC_CoA_486/2023, APL_595643/2023, Netgear gegen Huawei
19)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 9. Juli 2025 – UPC_CoA_430/2025, APL_23093/2025
20)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 27. November 2025 – UPC_CFI_936/2025
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