Regel 370.11 EPGVO beschreibt das Verfahren zur Beantragung der Rückerstattung von Gebühren.
Die Partei, die nach den Absätzen 9 und 10 eine Rückerstattung anstrebt, hat beim Gericht einen begründeten Antrag auf Rückerstattung einzureichen. Das Gericht bearbeitet den Antrag unverzüglich und weist, wenn es von der Angemessenheit der Rückerstattung überzeugt ist, den Kanzler an, die Zahlung so bald wie möglich vorzunehmen.
Die Anordnung der anteiligen Erstattung der Gerichtskosten beruht auf Regel 370.11 EPGVO in Verbindung mit Regel 370.9(b)(i) EPGVO.1)
Einer vorherigen Anhörung der Gegenseite bedarf es vor der Ablehnung eines Gebührenerstattungsantrags nicht, da die Gebührenerstattung grundsätzlich nur das Gericht und den Gebührenschuldner betrifft.2)
Ein Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren ist nur in den in Regel 370.9 und Regel 370.10 EPGVO vorgesehenen Fällen statthaft; das Gericht hat kein Ermessen, darüber hinausgehende Erstattungen zu gewähren.3)
Die Erstattung von Gerichtsgebühren ist in Regel 370.9 EPGVO abschließend geregelt; im Fall der Rücknahme einer Klage oder eines Antrags kommt nach Regel 370.9(b) EPGVO lediglich eine Erstattung in Höhe von 50 % der gezahlten Gerichtsgebühren in Betracht, so dass mangels anderweitiger Rechtsgrundlage keine vollständige Erstattung der entrichteten Gerichtsgebühren angeordnet werden kann.4)
Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.
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