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Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung

Regel 263.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 263.1 EPGVO

Eine Partei kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beim Gericht die Zulassung einer Klageänderung oder Klageerweiterung, einschließlich einer Widerklage, beantragen. In dem Antrag ist zu begründen, weshalb die Änderung oder Ergänzung nicht schon in dem ursprünglichen Schriftsatz enthalten war.

Gemäß R.263.1 EPGVO kann ein Antrag auf Zulassung einer Klageänderung oder Klageerweiterung - und gegebenenfalls Änderung des Anspruchs/der Ansprüche als Folge davon - durch die Geltendmachung eines weiteren Patents gestellt werden. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn einer der in R.263.2 EPGVO genannten Umstände gegeben ist.1)

Bei der Prüfung der Frage, ob die Änderung die andere Partei in unzumutbarer Weise bei ihrer Verfahrensführung behindert, prüft und berücksichtigt das Gericht die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass dies nicht der Fall ist.2)

Der Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahrens erfordert, dass dem Beklagten, wenn ein neues Patent klageerweiternd zu einer bereits anhängigen Klage geltend gemacht wird, in Bezug auf das neue Patent dieselbe Frist zur Klageerwiderung - und gegebenenfalls zur Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage – zur Verfügung steht, wie dies der Fall wäre, wenn eine neue Klage in Bezug auf dieses Patent erhoben worden wäre.3)

Anders als in dem Fall der Einreichung einer neuen Klage, ist in der Verfahrensordnung nicht festgelegt, ab welchem Zeitpunkt diese Frist zu laufen beginnt. Im Falle der Zulassung nach R. 263 EPGVO sollte dieser Zeitpunkt daher in der Anordnung angegeben werden.4)

Nach Regel 263.1 EPGVO kann eine Partei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beim Gericht die Zulassung einer Klageänderung oder Klageerweiterung, einschließlich einer Widerklage, beantragen. In dem Antrag ist zu begründen, weshalb die Änderung oder Ergänzung nicht schon in dem ursprünglichen Schriftsatz enthalten war. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Zulassung abgelehnt, wenn die Partei, welche die Änderung beantragt, unter Berücksichtigung aller Umstände das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass (a) die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht früher vorgenommen werden konnte und (b) die Änderung die andere Partei in ihrer Verfahrensführung nicht unangemessen behindert.5)

Regel 263 (1) EPGVO erlaubt es den Parteien, ihren Antrag oder ihren Fall in jedem Verfahrensstadium mit Genehmigung des Gerichts zu ändern.6)

Während Absatz 3 die Zulässigkeit der Änderung in einer bestimmten Situation vorschreibt, beschäftigt sich R. 263.2 EPGVO mit der Situation, in der der Antrag abzulehnen ist, und die Änderung daher abgewiesen wird.7)

Regel 263 (2) und (3) EPGVO spezifizieren, dass die Genehmigung nicht erteilt werden darf, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die Partei, die die Änderung beantragt, das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass die Änderung nicht mit angemessener Sorgfalt zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können und die andere Partei in der Durchführung ihrer Klage nicht unangemessen behindern wird, und dass die Genehmigung zur Begrenzung eines Anspruchs in einer Klage bedingungslos immer erteilt werden muss.8)

Diese Bestimmungen dienen dem Zweck, das Bedürfnis zu befriedigen, das Prinzip der Effizienz im Verfahren zu wahren, ohne jedoch das Verteidigungsrecht der gegnerischen Partei zu beeinträchtigen.9)

Der Begriff „Änderung des Streitgegenstands“ in Regel 263.2 der Verfahrensordnung bezieht sich ausschließlich auf Änderungen der Klageschrift („Änderung der Ansprüche“) und nicht auf Änderungen der Patentansprüche gemäß Regel 30 oder 50.2 der Verfahrensordnung.10)

Nicht jedes neue Argument ist eine Änderung der Sache, für die eine Partei gemäß R. 263 EPGVO einen Antrag auf Erlaubnis einreichen muss. Eine Änderung der Sache liegt vor, wenn sich die Art oder der Umfang des Streits ändert. In einem Verletzungsverfahren ist dies beispielsweise der Fall, wenn der Kläger sich auf ein anderes Patent beruft oder gegen ein anderes Produkt Einspruch erhebt.11)

Auch wenn ein neues Argument keine Änderung der Sache ist, für die gemäß R. 263 EPGVO gerichtliche Erlaubnis erforderlich ist, gelten Beschränkungen für das Vorbringen neuer Argumente. R. 13 EPGVO [→ Erforderliche Angaben in der Klageschrift] schreibt vor, dass die Klagebegründung die Gründe angeben muss, warum die behaupteten Tatsachen eine Verletzung der Patentansprüche darstellen, einschließlich der juristischen Argumente. Diese Bestimmung muss im Lichte des letzten Satzes von Erwägungsgrund 7 der Präambel der Verfahrensordnung [→ Effizienz des Verfahrens] ausgelegt werden, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Parteien ihre Sache so früh wie möglich im Verfahren darlegen sollten.12)

Die Beschränkung des Vorbringens neuer juristischer Argumente, wie sie aus Regel 13 EPGVO und Erwägungsgrund 7 der Verfahrensordnung abgeleitet wird, wirft erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs auf. Während eine frühzeitige Darlegung der Klagebegründung der Verfahrensökonomie dient, dürfen juristische Argumente, die auf bereits eingeführten Tatsachen basieren, nicht generell ausgeschlossen werden. rechtliche Argumente dürfen in der Regel jederzeit im Verfahren vorgebracht werden, solange sie sich auf bereits eingeführte Tatsachen beziehen und den Streitgegenstand nicht ändern. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs, das als fundamentales Prinzip im europäischen Verfahrensrecht verankert ist [Artikel 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 47 GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht]. In der Rechtssache Steck-Risch u. a. gegen Liechtenstein (Beschwerde-Nr. 63151/00) vom 19. Mai 2005 unterstrich der EGMR, dass das Recht auf rechtliches Gehör sicherstellen soll, dass die Parteien die Möglichkeit haben, sich zu allen entscheidungserheblichen Aspekten des Verfahrens zu äußern. Dies umfasst auch die Berücksichtigung neuer Argumente oder Beweismittel, sofern die Gegenseite ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Einschränkungen beim Vorbringen neuer Argumente dürfen daher nur in Ausnahmefällen und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Ein ausgewogenes Verfahren sollte es ermöglichen, solche Argumente vorzubringen, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit zur Erwiderung gegeben wird, um sowohl Verfahrensökonomie als auch Fairness zu gewährleisten. — Dr. Martin Meggle-Freund

R. 13 EPGVO [→ Erforderliche Angaben in der Klageschrift] schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger nach Einreichung der Klageschrift ein neues Argument vorbringt. Ob ein neues Argument zulässig ist, hängt von den Umständen des Falls ab, einschließlich der Gründe, warum der Kläger das Argument nicht bereits in der Klageschrift erwähnt hat, und den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Beklagten, auf das neue Argument zu reagieren. Bei dieser Beurteilung hat das Gericht erster Instanz einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die Neubewertung durch das Berufungsgericht ist daher begrenzt.13)

Wenn ein neues Argument keine Änderung der Sache im Sinne von R. 263 EPGVO mit sich bringt, muss der Kläger keinen Antrag auf Erlaubnis beim Gericht stellen. Wenn die Gegenpartei der Ansicht ist, dass ein neues Argument des Klägers unzulässig ist, kann sie dagegen Einwendungen erheben. Das Gericht kann die Zulässigkeit eines neuen Arguments auch von Amts wegen aufgreifen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Parteien. Diese Entscheidung kann das Gericht bis zum Zwischenverfahren oder bis zur Endentscheidung verschieben. Wenn das Argument unzulässig ist und die Gegenpartei in der Sache eine Verteidigung gegen das neue Argument geführt hat, kann das Gericht dies bei der Kostenentscheidung berücksichtigen.14)

Die Anpassung oder Ergänzung von Forderungen oder Argumentationen ist zulässig, sofern sie im Einklang mit dem ursprünglichen Gegenstand der Klage steht und Teil des prozedural-evolutionären Verlaufs eines gerichtlichen Streits bleibt; der verteidigenden Partei wird dabei ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt, um nach Regel 263 EPGVO eine Anpassung ihres Antrags oder eine Änderung ihres Falls zu beantragen.15)

Das Anführen einer auf Äquivalenz gestützten Verletzungsklage stellt keine fundamentale neue Grundlage im Sinne von R. 263.1 EPGVO dar, wenn es sich um eine untergeordnete Argumentationslinie handelt, die den Verfahrensgegenstand nicht ändert.16)

Dass die Äquivalenzlehre im Rahmen des UPC noch nicht ausgebildet ist und auch in nationalen Verfahren zu umfangreichen Diskussionen führt, genügt für sich genommen nicht, um eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der beklagten Partei anzunehmen, dass eine Äquivalenzargumentation in der Replik ausgeschlossen werden müsste.17)

Eine Partei, die sich gegen eine (untergeordnete) Äquivalenzargumentation in der Replik wendet, muss konkret darlegen, inwiefern ihre Verteidigungsrechte hierdurch beeinträchtigt werden; der bloße Hinweis, dass die Berufung auf Äquivalenz in der Replik mit dem front loaded Charakter des Verfahrens vor dem UPC unvereinbar sei, genügt hierfür nicht, insbesondere wenn der Partei in der schriftlichen Phase – etwa in der Duplik – noch Gelegenheit zur Erwiderung bleibt.18)

Geltendmachung eines weiteren Patents

Gemäß R.263.1 EPGVO kann ein Antrag auf Zulassung einer Klageänderung oder Klageerweiterung - und gegebenenfalls Änderung des Anspruchs/der Ansprüche als Folge davon - durch die Geltendmachung eines weiteren Patents gestellt werden. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn einer der in R.263.2 EPGVO genannten Umstände gegeben ist.19)

Der Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahrens erfordert, dass dem Beklagten, wenn ein neues Patent klageerweiternd zu einer bereits anhängigen Klage geltend gemacht wird, in Bezug auf das neue Patent dieselbe Frist zur Klageerwiderung - und gegebenenfalls zur Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage – zur Verfügung steht, wie dies der Fall wäre, wenn eine neue Klage in Bezug auf dieses Patent erhoben worden wäre.20)

Anders als in dem Fall der Einreichung einer neuen Klage, ist in der Verfahrensordnung nicht festgelegt, ab welchem Zeitpunkt diese Frist zu laufen beginnt. Im Falle der Zulassung nach R. 263 EPGVO sollte dieser Zeitpunkt daher in der Anordnung angegeben werden.21)

Gemäß R. 263.1 Satz 1 EPGVO kann eine Partei in jeder Phase des Verfahrens beim Gericht die Erlaubnis beantragen, ihren Anspruch zu ändern oder ihren Fall zu ändern. Soweit R. 263.1 Satz 2 EPGVO eine Erläuterung verlangt, warum eine solche Änderung oder Ergänzung nicht in der ursprünglichen Klage enthalten war, kann auf eine solche Erläuterung im Falle einer vorbehaltlosen Einschränkung (R. 263.3 EPGVO) verzichtet werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn, wie hier, die Grundlage für die Einschränkung bereits im Vorfeld durch einen entsprechenden Hilfsantrag geschaffen wurde und die früheren Einreichungen auch für die Einschränkung verwendet werden können.22)

Ist ein Antrag auf Änderung der Klage oder des Vorbringens ohne Zweck, kann er nach dem Rechtsgedanken von R. 360 EPGVO ebenso wie eine Klage als zwecklos abgewiesen werden, da kein sachlicher Grund besteht, die Regel nicht auf Anträge anzuwenden.23)

Auch wenn ein neues Argument keine Änderung des Streitgegenstands im Sinne von R. 263 EPGVO darstellt, unterliegt seine Einführung dennoch Beschränkungen, insbesondere im Hinblick auf R. 13 EPGVO und R. 9.2 EPGVO.24)

Korrekturen bloßer Schreib- oder Tippfehler in Anträgen stellen keine Änderung des Streitgegenstands dar und bedürfen daher keiner Zulassung nach R. 263 EPGVO.25)

siehe auch

Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

1) , 2) , 3) , 4)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 11. März 2024 – UPC_CoA_44/2024
5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 18. Januar 2024 – UPC_CFI_9/2023
6) , 8) , 9)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 26. November 2024 – UPC_CFI_164/2024
7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 28. Februar 2025 – UPC_CFI_483/2024
10)
EPG, Mailänder Zentralkammer, UPC CFI NO. 380/2024, Entscheidung vom 22. November 2024
11) , 12) , 13) , 14)
Einheitspatentgericht, Beschwerdekammer, Entscheidung vom 21. November 2024, Aktenzeichen: UPC_CoA_456/2024
15)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 8. Juli 2024 – UPC_CFI_376/2023
16) , 17) , 18)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschluss vom 19. Juli 2024 – UPC_CFI_376/2023
19) , 20) , 21)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 11. März 2024 – UPC_CoA_36/2024
22)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 26. Juli 2024 – UPC_CFI_347/2024
23)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 10. Juli 2025 – UPC_CFI_43/2025
24)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 29.08.2025 – UPC_CFI_807/2024, Rn. 20; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 21.11.2024 – UPC_CoA_456/2024 – OrthoApnea, Rn. 26
25)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 29.08.2025 – UPC_CFI_807/2024, Rn. 21
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