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Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung

Regel 5A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen, und beschreibt das Verfahren für die Entscheidung über den Antrag.

Regel 5A.1 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Entfernung
Erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Entfernung der Eintragung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung aus dem Register einzureichen.

Regel 5A.2 EPGVO → Kennzeichnung und Entscheidung über den Entfernungsantrag
Der Kanzler kennzeichnet den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung mit dem Status „Gegenstand eines Entfernungsantrags“ und entscheidet über den Entfernungsantrag so bald wie möglich.

Regel 5A.3 EPGVO → Überprüfung der Entscheidung
Die Entscheidung über den Entfernungsantrag kann einem Antrag auf Überprüfung an den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen.

siehe auch

EPGVO → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.

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