Regel 206 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Anforderungen für einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen fest, die von einer Partei vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens gestellt werden können.
Regel 206.1 EPGVO → Stellung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen kann von einer Partei bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sache gestellt werden.
Regel 206.2 EPGVO → Inhalt des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss bestimmte Angaben enthalten, darunter die beantragten Maßnahmen und die Gründe für deren Notwendigkeit.
Regel 206.3 EPGVO → Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners
Zusätzliche Anforderungen für Anträge, die ohne Anhörung der anderen Partei gestellt werden.
Regel 206.4 EPGVO → Offenlegungspflicht
Der Antragsteller muss alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen offenlegen, die die Entscheidung des Gerichts beeinflussen könnten.
Regel 206.5 EPGVO → Gebühren und Sprache
Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu entrichten. Regel 14 gilt entsprechend.
Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen nach Regel 206 EPGVO wird aufgrund der Dringlichkeit im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt.1)
Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass ausländische Gerichte kurzfristig ex parte Anti-Suit- oder Anti-Anti-Suit-Injunctions oder vergleichbare interim licences erlassen können, die die Durchsetzung der streitbefangenen Patente vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht vereiteln oder wesentlich erschweren würden; in einem solchen Fall kann der Antragsteller nicht auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden.2)
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.
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