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Antrag auf einheitliche Wirkung

Teil II, Kapitel I der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) [→ Antrag auf einheitliche Wirkung] regelt die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente.

Teil II der Vorschriften über den einheitlichen Patentschutz behandelt die Verfahren zur Beantragung und Verwaltung dieses Schutzes, einschließlich der Einreichung von Anträgen, deren Prüfung durch das Europäische Patentamt sowie Regelungen zum Kompensationssystem und zur Lizenzbereitschaft. Kapitel I legt dabei den Schwerpunkt auf den Antrag auf einheitliche Wirkung europäischer Patente. Regel 5 [→ Allgemeines] sieht vor, dass die einheitliche Wirkung auf Antrag des Patentinhabers eingetragen wird. Regel 6 [→ Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung] definiert die Anforderungen an den Antrag, insbesondere in Bezug auf einzureichende Übersetzungen. Regel 7 [→ Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt] beschreibt die Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt und mögliche Ablehnungen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen.

Das Merkblatt EPA/EPO/OEB 7000 des Europäischen Patentamts erklärt, wie das entsprechende Formblatt zur Beantragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents auszufüllen ist. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012 sowie die Durchführungsordnung und Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz. Die Nutzung des Formulars ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert jedoch die Antragstellung, da es alle relevanten Angaben enthält. Zudem ist es in den drei Amtssprachen des EPA – Deutsch, Englisch und Französisch – verfügbar, wodurch sichergestellt wird, dass der Antrag in der Verfahrenssprache gemäß Artikel 14 (3) EPÜ eingereicht wird. Das Formblatt kann online auf der Website des EPA abgerufen werden.

Der Antrag auf einheitliche Wirkung muss schriftlich in der Verfahrenssprache erfolgen und innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht werden. Falls diese Frist bereits abgelaufen ist, besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Eingereicht werden kann der Antrag entweder online über die EPA-Online-Dienste oder in Papierform per Post bzw. durch persönliche Übergabe an die Dienststellen in München, Den Haag oder Berlin. Die Einreichung an anderen Standorten wie Wien oder Brüssel ist nicht möglich.

Das Formblatt selbst enthält verschiedene Abschnitte, die ausgefüllt werden müssen. Dazu gehören zunächst die Angaben zum Patent, insbesondere die Patentnummer, die Nummer der zugehörigen Anmeldung und das Datum des Hinweises auf die Erteilung. Voraussetzung für die Eintragung der einheitlichen Wirkung ist, dass das Patent mit identischen Ansprüchen für alle 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde. Zudem ist im Antrag anzugeben, ob der Patentinhaber eine Kompensation der Übersetzungskosten beantragen möchte. Diese Kompensation in Höhe von bis zu 500 EUR kann beantragt werden, wenn die ursprüngliche Patentanmeldung in einer anderen EU-Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurde und der Inhaber bestimmte Kriterien erfüllt, etwa als kleines oder mittleres Unternehmen, Hochschule oder gemeinnützige Organisation.

Da die einheitliche Wirkung des Patents eine verbindliche Übersetzung erfordert, ist bei englischer Verfahrenssprache eine vollständige Übersetzung in eine andere EU-Amtssprache beizufügen, während bei deutscher oder französischer Verfahrenssprache eine englische Übersetzung erforderlich ist. Zudem müssen die Angaben zum Patentinhaber präzise angegeben werden, einschließlich Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und, falls zutreffend, der Kategorie, in die der Inhaber fällt. Sollte es mehrere Patentinhaber geben, ist es sinnvoll, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der für alle im Verfahren auftritt.

Falls ein Vertreter bestellt wird, sind seine Daten ebenfalls anzugeben. Dies ist zwingend erforderlich, wenn der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat hat, da er sich dann durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lassen muss. Die Vertretung kann sich vom zuvor für das EPÜ-Verfahren benannten Vertreter unterscheiden. Der Antrag muss zudem von einer berechtigten Person unterzeichnet werden, etwa vom Patentinhaber selbst, einem zugelassenen Vertreter, einem vertretungsberechtigten Rechtsanwalt oder einem bevollmächtigten Angestellten. Sollte eine Vollmacht erforderlich sein, ist sie dem Antrag beizufügen.

Schließlich enthält das Formblatt Angaben zur Zahlung und Rückerstattung von Gebühren. Falls der Patentinhaber über ein laufendes Konto beim EPA verfügt, können Rückzahlungen und Kompensationen direkt diesem Konto gutgeschrieben werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, die Rückerstattung online abzurufen und auf ein Bankkonto überweisen zu lassen. Das EPA stellt keine Schecks mehr für Rückerstattungen aus.

siehe auch

DOEPS, Teil II, Kapitel I → Antrag auf einheitliche Wirkung
Regelt die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente.

upc/antrag_auf_einheitliche_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/09 20:05 von mfreund