Regel 192 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.
Regel 192.1 EPGVO → Einreichung des Antrags auf Beweissicherung
Ein Antrag auf Beweissicherung kann von einer Partei bei der Kammer gestellt werden, bei der das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.
Regel 192.2 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Beweissicherung
Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten, einschließlich der beantragten Maßnahmen und der Gründe für deren Notwendigkeit.
Regel 192.3 EPGVO → Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
Der Antragsteller kann beantragen, dass Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet werden.
Regel 192.4 EPGVO → Verfahrenssprache des Antrags
Der Antrag muss in der Verfahrenssprache verfasst sein, abhängig davon, ob das Hauptverfahren bereits eingeleitet wurde.
Regel 192.5 EPGVO → Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung
Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung zu entrichten.
Der Richter, der über die Anordnung der Beweissicherung entscheidet, ist nicht der Richter der Gültigkeit des Patents.1)
Es kann nicht verlangt werden, dass der Inhaber eines Patents im Stadium der Beweissicherung auf mögliche Angriffe auf die Gültigkeit des Patents antwortet.2)
Die Rechtsbeständigkeit des Patents ist im Beweissicherungsverfahren nach Artikel 60 EPGÜ und den Regeln 192 ff. EPGVO grundsätzlich nicht zu prüfen; eine Ausnahme besteht nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Rechtsbeständigkeit zweifelhaft ist, etwa infolge einer negativen Entscheidung zur Rechtsbeständigkeit.3)
Der Antragsteller auf eine Beweissicherungsmaßnahme muss Beweise vorlegen, die vernünftigerweise zugänglich sind, um seine Vorwürfe zu untermauern, dass sein Patent verletzt wurde oder eine Verletzung droht.4)
Der Antragsteller ist im Beweissicherungsverfahren nicht verpflichtet, ihm bekannte Entgegenhaltungen mitzuteilen, solange diese nicht aus besonderen Gründen geeignet sind, die ex-parte-Entscheidung zu beeinflussen; ebenso ist das Gericht nicht gehalten, solche Entgegenhaltungen zu prüfen, es sei denn, sie können seine Entscheidung offensichtlich beeinflussen.5)
EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.
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