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upc:antrag_auf_aufhebung_einer_entscheidung_des_amtes_einen_antrag_auf_einheitliche_wirkung_abzulehnen

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Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen

Regel 97 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.

Regel 97.1 EPGVO → Einreichungsfrist und Sprache des Aufhebungsantrags
Legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag einzureichen ist.

Regel 97.2 EPGVO → Inhalt des Aufhebungsantrags und Entrichtung der Gebühr
Beschreibt die erforderlichen Angaben im Antrag und die Entrichtung der Gebühr.

Regel 97.3 EPGVO → Eintragung des Aufhebungsantrags in das Register
Regelt die Eintragung des Antrags in das Register.

Regel 97.4 EPGVO → Weiterleitung des Aufhebungsantrags an den ständigen Richter
Beschreibt die Weiterleitung des Aufhebungsantrags an den ständigen Richter und die Entscheidung über den Antrag.

Regel 97.5 EPGVO → Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters
Regelt die Möglichkeit der Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters.

Regel 97.6 EPGVO → Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung
Beschreibt die Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung über den Antrag bzw. die Berufung.

Anträge nach Regel 97 EPGVO sind als beschleunigte Verfahren zu behandeln; die Zwischenprüfung nach Regel 91 EPGVO ist aufgrund der Ausnahme des Regel 85(2) EPGVO ausgeschlossen.1)

Regel 97 EPGVO stellt als lex specialis die Verfahrensvorschriften für Anträge auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Zurückweisung eines Antrags auf einheitliche Wirkung bereit.2)

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Zurückweisung eines Antrags auf einheitliche Wirkung sind die aus Art. 41 GRCh folgenden Grundsätze der guten Verwaltung zu beachten, insbesondere die sorgfältige und unparteiische Ermittlung aller für den Einzelfall erheblichen Umstände, das Recht der Betroffenen, vor Erlass einer für sie nachteiligen Maßnahme gehört zu werden, und die Pflicht zur Abgabe einer ausreichenden Begründung, die eine effektive gerichtliche Kontrolle des Beurteilungsspielraums ermöglicht.3)

Die Verweigerung der einheitlichen Wirkung eines Europäischen Patents wegen Nichterfüllung der in der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und der DOEPS vorgesehenen Voraussetzungen stellt keinen Eingriff in das durch Art. 17 Abs. 2 GRCh geschützte Recht auf geistiges Eigentum dar, weil die einheitliche Wirkung eine zusätzliche, optional beantragbare Rechtsstellung ist, deren Eintragung als Verwaltungsakt von der Erfüllung gesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen abhängt.4)

Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 GRCh setzt voraus, dass eine Person gegenüber anderen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, aufgrund eines oder mehrerer in Art. 21 Abs. 1 GRCh genannter oder vergleichbarer Merkmale ungünstiger behandelt wird; der Umstand, dass mangels EPÜ-Mitgliedschaft eines Staates dessen Benennung in einer früher eingereichten Patentanmeldung rechtlich nicht möglich war, und dass Einheitspatente ihre Wirkung auf einen Staat erstrecken, der dem EPGÜ erst nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung beitritt, begründet mangels Vergleichbarkeit der Situationen keine Diskriminierung.5)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

1) , 2)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 16. September 2025 – UPC_CoA_796/2025, APL_35508/2025
3)
EPG, Gericht erster Instanz, Entscheidung vom 30. Dezember 2025 – UPC_CFI_1771/2025; m.V.a. EuGH, Urteil – C-269/90 – Technische Universität München; EuGH, Urteil – C-17/99 – France/Kommission; EuGH, Urteil – C-349/07 – Sopropé
4) , 5)
EPG, Gericht erster Instanz, Entscheidung vom 30. Dezember 2025 – UPC_CFI_1771/2025
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