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Antrag auf Änderung des Patents

Regel 30 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung eines Antrags auf Änderung des Patents durch den Patentinhaber.

Regel 30.1 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Änderung des Patents
Beschreibt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Änderung des Patents, der in der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung enthalten sein kann.

Regel 30.2 EPGVO → Zulassung späterer Anträge
Regelt die Zulassung späterer Anträge auf Änderung des Patents durch das Gericht.

Regel 30.3 EPGVO → Benachrichtigung bei anhängigem Verfahren
Beschreibt die Benachrichtigungspflicht des Klägers bei einem anhängigen Verfahren bezüglich des Patents, das Gegenstand eines Antrags auf Änderung ist.

Art. 76 (1) EPGÜ enthält ein striktes Antragsprinzip. Dementsprechend muss ein Patentinhaber, der sein Patent in einer eingeschränkten Fassung verteidigen möchte, einen klaren und umfassenden Antrag auf Änderung des Patents einreichen. Regel 30 EPGVO verlangt ebenfalls einen Antrag auf Änderung des Patents, wenn der Patentinhaber beabsichtigt, sich auf einen erteilten abhängigen Anspruch als neuen unabhängigen Anspruch zu stützen.1)

Aus Regel 30 in Verbindung mit Regel 50 EPGVO folgt, dass der Patentinhaber kein unbegrenztes Recht zur Änderung des Patents hat, sondern mehrere Voraussetzungen erfüllen muss. Insbesondere muss er die Änderung des Patents rechtzeitig innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Klageschrift oder der Widerklage auf Nichtigerklärung beantragen; jeder weitere Antrag auf Änderung des Patents bedarf der Zustimmung des Gerichts, und die vorgeschlagenen Änderungen müssen, neben der Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen, in ihrer Anzahl im Kontext des Falls angemessen sein, wenn sie hilfsweise gestellt werden.2)

Regel 30 EPGVO findet im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen keine Anwendung; sie betrifft den Antrag auf Änderung des Streitpatents im Rahmen einer Nichtigkeitsklage oder Nichtigkeitswiderklage, während im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen über den Rechtsbestand des Streitpatents nicht entschieden wird und das Streitpatent unverändert bleibt.3)

Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Änderung des Patents folgt automatisch der Frist für die Klageerwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung.4)

Ein nachfolgender Antrag auf Änderung des Patents ist nur mit Erlaubnis des Gerichts zulässig und setzt eine ordnungsgemäße Begründung des Änderungsantrags voraus.5)

Eine fehlerhafte Begründung eines Änderungsantrags macht diesen zwar unzureichend, aber nicht unzulässig; sie hindert den Patentinhaber nicht daran, einen nachfolgenden, den Anforderungen entsprechenden Änderungsantrag nach Regel 30.2 EPGVO einzureichen.6)

Die Änderung des Patents während des Rechtsstreits dient als Instrument, das der Patentinhaber nutzen kann, um einer Anfechtung der Gültigkeit entgegenzutreten und so eine Ungültigkeitserklärung des Patents vollständig oder teilweise zu vermeiden, während gleichzeitig ein ausreichender Umfang des Titels erhalten bleibt, um Verletzungen zu verhindern. Im strikten prozessualen Sinne fungiert sie als Verteidigung des Patentinhabers gegen eine von einer dritten Partei erhobene Nichtigkeitsklage; die Natur dieses Rechts als bloße Verteidigung führt zu dem Schluss, dass das Patent nur in dem Umfang geändert werden darf, wie es notwendig ist, um der Anfechtung der Gültigkeit entgegenzutreten, um die Gültigkeit des Patents durch Anspruchsänderungen zu bewahren und die Abweisung der Ungültigkeitsanfechtung zu ermöglichen.7)

Verteidigt der Patentinhaber sein Patent im Wege eines geschlossenen Hauptantrags mit einem vollständigen Satz geänderter Ansprüche, kann das Patent nur auf dieser Grundlage aufrechterhalten werden; sind einzelne nebengeordnete Ansprüche dieses Anspruchssatzes nicht gewährbar, ist der geschlossene Hauptantrag insgesamt nicht gewährbar.8)

Art. 65 Abs. 3 EPGÜ betrifft lediglich Beschränkungen des erteilten Patents; er findet auf vom Patentinhaber nach Regel 30 EPGVO gestellte Hilfsanträge zur Anspruchsänderung keine Anwendung.9)

Umfasst ein Antrag auf Änderung des Patents sowohl angegriffene als auch nicht angegriffene Ansprüche, ist ein solcher Antrag nicht insgesamt unzulässig; er ist vielmehr zulässig und wird nur hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche behandelt.10)

Wird ein Patent nicht in seiner Gesamtheit angegriffen, ist der Patentinhaber berechtigt, Änderungen der angegriffenen Ansprüche vorzuschlagen, indem er Merkmale einfügt, die in nicht angegriffenen Ansprüchen genannt sind und in den ursprünglichen angegriffenen Ansprüchen weggelassen wurden; die Tatsache, dass diese letztgenannten Ansprüche nicht angegriffen werden und daher nicht Teil des Verfahrens sind, hindert nicht daran, die darin offenbarten Merkmale zur Änderung der angegriffenen Ansprüche zu verwenden.11)

Wird eine im Verletzungsverfahren erhobene Nichtigkeitswiderklage nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ an die Zentralkammer verwiesen, ist auch der damit korrespondierende Antrag auf Änderung des Klagepatents gemäß R. 30 EPGVO an die Zentralkammer zu verweisen.12)

Es ist nicht eindeutig aus den Regelungen der Verfahrensordnung ablesbar, dass der Antrag auf Änderung des Patents als Reaktion auf eine Klage auf Nichtigkeit in einem separaten Workflow eingereicht werden muss (Regel 29 (a) EPGVO).

Regel 4.1 EPGVO sieht vor, dass wann immer ein spezifischer Workflow vorgesehen ist, dieser Workflow genutzt werden muss; dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Abweisung eines Antrags auf Änderung des Patents.

Es ergibt sich nicht ohne Weiteres für den Nutzer des CMS, dass dieser als Reaktion auf den Antrag auf Änderung eines Patents einen separaten Workflow öffnen muss; Unklarheiten, die sich aus dem CMS ergeben, insbesondere kurz nach der Einführung des EPG, sollen nicht zum Nachteil der Parteien gereichen und eine Eingabe nicht unzulässig machen.13)

Bei einem nach Regel 49.2 EPGVO im Rahmen der Verteidigung gegen eine Nichtigkeitsklage gestellten Antrag auf Änderung des Patents können spätere Änderungsanträge nach Regel 50.2 in Verbindung mit Regel 30.2 EPGVO nur mit Erlaubnis des Gerichts zugelassen werden; das Gericht hat dabei alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere ob die in Rede stehende Änderung bei zumutbarer Sorgfalt bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte vorgenommen werden können und ob sie die andere Partei nicht unangemessen in der Führung des Verfahrens behindert; dem Gericht erster Instanz steht insoweit ein Ermessensspielraum zu, dessen Überprüfung im Berufungsverfahren auf Ermessensfehler beschränkt ist.14)

Regel 50 EPGVO [→ Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage] beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen. Sie regelt auch die formellen Anforderungen an einen Änderungsantrag im EPG-Verfahren.

Regel 30 EPGVO räumt dem Beklagten in einer Widerklage auf Nichtigerklärung das Recht ein, einen Antrag auf Änderung des Patents zu stellen, sofern dieser innerhalb der für die Erwiderung auf die Widerklage maßgeblichen Frist eingereicht wird. Die Einhaltung der Einreichungsfrist, die Aufnahme mindestens einer Änderung und die Abfassung der vorgeschlagenen Änderungen in der Sprache des Patents sind objektiv zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen; ihr Fehlen führt zur Unzulässigkeit des Änderungsantrags. Dagegen erfordern die Verständlichkeit und Klarheit der vorgeschlagenen Änderungen und der neu gefassten Ansprüche, die ausreichende Erläuterung, weshalb die geänderten Ansprüche die Anforderungen der Art. 84 und 123 Abs. 2 und 3 EPÜ erfüllen und verletzt sind, sowie die Angemessenheit der Zahl der vorgeschlagenen Änderungen eine Ermessensentscheidung des Gerichts; Änderungen, die unzureichend formuliert oder erläutert sind oder deren Zahl die den Umständen des Falles angemessene Zahl überschreitet, können von der Prüfung ausgenommen werden.15)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Urt. v. 2. April 2025 – UPC_CFI_359/2023
2)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 17. September 2024 – UPC_CFI_240/2023
3)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 27. März 2026 – UPC_CoA_898/2025
4)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2025 – UPC_CFI_605/2025
5) , 6)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 19. Juli 2024 – UPC_CFI_255/2023
7) , 10) , 11)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. vom 29. Juli 2024 – UPC_CFI_263/2023
8)
EPG, Zentralkammer München, Entscheidung vom 20. November 2025 – UPC_CFI_836/2024
9)
EPG, Urteil vom 21. Juli 2025 – UPC_CFI_380/2023, Rn. 274 f.
12)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Verfahrensanordnung vom 10. Juli 2024 – UPC_CFI_410/2023
13)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 2. Juli 2024 – UPC_CFI_484/2023
14)
EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 25. November 2025 – UPC_CoA_464/2024 u.a.
15)
EPG, Zentralkammer Paris, Entscheidung vom 07. Januar 2026 – UPC_CFI_433/2024
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