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upc:anordnungen_hinsichtlich_weiterer_schriftsaetze_und_beweismittel
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Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze und Beweismittel

Regel 104 (e) EPGVO erlaubt Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze, Unterlagen, Sachverständiger, Versuchen, Inspektionen und weiterer schriftlicher Beweismittel.

Regel 104 (e) EPGVO

Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, gegebenenfalls Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze, Unterlagen, Sachverständiger (einschließlich gerichtlicher Sachverständiger), Versuchen, Inspektionen, weiterer schriftlicher Beweismittel, Themen der mündlichen Beweisaufnahme und des Umfangs der den Zeugen vorzulegenden Fragen zu treffen.

Eine Zusammenfassung des Parteivortrags darf nicht einseitig im letzten regulären Schriftsatz eines Beteiligten eingebracht werden, da andernfalls eine unangemessene prozessuale Vorteilsposition entstünde; es obliegt vielmehr dem Berichterstatter, gegebenenfalls nach R. 101.1 EPGVO in Verbindung mit R. 103.1(d) und R. 104(e) EPGVO eine solche Zusammenfassung anzufordern.1)

Der Berichterstatter kann während der Zwischenanhörung nach Regel 104 Buchst. e EPGVO zusätzliche Schriftsätze anfordern, soweit dies angemessen ist; dies setzt keinen ausdrücklichen Antrag voraus, sondern beruht auf einer effizienten Verfahrensleitung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.2)

siehe auch

Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 27. August 2025 – UPC_CFI_521/2024 (CCR: UPC_CFI_105/2025), Rn. 1
2)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Anordnung vom 14. August 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026, Rn. 14
upc/anordnungen_hinsichtlich_weiterer_schriftsaetze_und_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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