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upc:anordnungen_des_gerichts_von_amts_wegen
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Anordnungen des Gerichts von Amts wegen

Regel 337 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen erst nach Anhörung der Parteien erlassen kann.

Regel 337 EPGVO

Beabsichtigt das Gericht, eine Anordnung von Amts wegen zu erlassen, kann es dies erst nach Anhörung der Parteien tun.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.

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