Artikel 68 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ordnet an, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Patentverletzungshandlung vornahm, der geschädigten Partei zum Ausgleich des von ihr wegen der Verletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat.
Das Gericht ordnet auf Antrag der geschädigten Partei an, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Patentverletzungshandlung vornahm, der geschädigten Partei zum Ausgleich des von ihr wegen der Verletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat.
Als aktiver Marktteilnehmer in der einschlägigen Branche, der seine Produkte auf einer weltweit führenden Fachmesse ausstellt, ist ein Verletzer zumindest gehalten, die relevante Patentlandschaft vor dem Messeauftritt zu überwachen; unterlässt er dies und bietet eine patentverletzende Ausführungsform an, ist dies jedenfalls fahrlässig, sodass die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 EPGÜ für die Anordnung von Schadenersatz wegen Kenntnis oder zumutbarer Kenntnis der Verletzung erfüllt sind.1)
Artikel 68 → Zuerkennung von Schadenersatz
Regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.
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