Regel 9.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt die Befugnis des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen, um den Verfahrensfortschritt zu gewährleisten.
Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anordnen, also beispielsweise verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert.
Basierend auf Regel 9 EPGVO kann das Gericht von sich aus eine verfahrensrechtliche Anordnung erlassen, um innerhalb zu spezifizierender Fristen Schritte zu unternehmen.1)
Wird in einer früheren verfahrensleitenden Anordnung bestimmt, dass eine spätere Endanordnung den Beginn bestimmter prozessualer Fristen auslöst, beginnen diese Fristen mit Erlass der Endanordnung, auch wenn diese den Fristbeginn nicht ausdrücklich erwähnt.2)
Nach Regel 9.1 EPGVO kann das Einheitliche Patentgericht auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen prozessuale Maßnahmen, einschließlich der Zulassung zusätzlicher Schriftsätze außerhalb der regulären Schriftsatzfolge, anordnen; die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und erfordert eine konkrete Darlegung, weshalb das betreffende Vorbringen nicht bereits im regulären Verfahrensgang eingebracht werden konnte.3)
Regel 9.1 EPGVO kann nicht so ausgelegt werden, dass sie den Parteien das Recht gibt, von sich aus Anträge zu stellen; zusätzliches Vorbringen setzt vielmehr nach Regel 36 EPGVO einen mit Gründen versehenen Antrag einer Partei und die Zulassung durch den Richter voraus.4)
Ob ein weiterer Schriftsatz über die nach der Verfahrensordnung vorgesehenen regulären Schriftsätze [Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage), Regel 43 → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)] hinaus zuzulassen ist, steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Interessen der Parteien, aber auch das Interesse des Gerichts an einer geordneten Verfahrensführung abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Gründe zu berücksichtigen, weshalb Vortrag, dessen Zulassung beantragt wird, nicht früher vorgebracht wurde [→ verspätetes Vorbringen]. Dabei obliegt es dem Antragsteller, die Gründe für eine Zulassung darzulegen.5)
Korrekturen von Mängeln, die vorgenommen werden, nachdem das Gericht die betroffene Partei aufgefordert hat, diese gemäß Regel 9.1 der Verfahrensordnung vorzunehmen, können niemals zu spät erfolgen.6)
Regel 9.1 EPGVO betrifft die Befugnis des Gerichts, innerhalb eines laufenden Verfahrens verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Aus ihr ergibt sich nicht die Befugnis, verfahrensabschließende Anordnungen zu ändern oder aufzuheben.7)
Im Lichte der bisherigen Schriftsätze der Parteien sind ergänzende Darlegungen und die Vorlage von Unterlagen im schriftlichen Verfahren erforderlich.8)
Stellt das Gericht nach den bisherigen Schriftsätzen fest, dass offene Fragen bestehen, kann es zusätzliche Darlegungen und die Vorlage von Dokumenten im schriftlichen Verfahren anordnen.9)
Anlagen müssen in den richtigen Kontext gestellt und korrekt zitiert werden; das bloße Verweisen auf Aussagen in Anlagen stellt keine ausreichende Darstellung dar.10)
Wenn andere Rechtsordnungen als deutsches Recht einschlägig sind, muss die Darstellung die entsprechenden Unterlagen wie Gesetzesauszüge und Rechtsprechung enthalten.11)
Für die Einreichung eines physischen Beweisstücks zu einer schriftlichen Eingabe sieht das CMS vor, dass eine Beschreibung des physischen Beweisstücks zusammen mit der jeweiligen Eingabe anstelle des eigentlichen Beweisstücks hochgeladen wird; das per Post eingereichte physische Beweisstück kann andernfalls nicht im CMS registriert werden.
Um ein physisches Beweisstück in einem separaten Antragsworkflow registrieren zu können, muss die Partei ein Dokument erstellen, das den Gegenstand des per Post eingereichten physischen Beweisstücks angibt und dieses zusammen mit der schriftlichen Eingabe über die Funktion Datei hinzufügen im Bereich Dokumente hochladen des Workflows für das Hochladen der schriftlichen Eingabe und der Beweisstücke hochladen. Ein separates Verfahren ist erforderlich, da kein Beweisstück im CMS registriert werden kann, ohne dass eine schriftliche Eingabe vorliegt; hierfür ist ein neuer Antrag nach Regel 9 EPGVO einzuleiten.12)
Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.
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