Artikel 60 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei unter bestimmten Bedingungen.
Die Maßnahmen werden nötigenfalls ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Inhaber des Patents wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
Nach Art. 60 Abs. 5 EPGÜ ist der Umstand, dass dem Patentinhaber durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden, ein Grund, Maßnahmen nach Art. 60 EPGÜ ohne Anhörung der anderen Partei anzuordnen.1)
Die Gefahr, dass auf einer Messe ausgestellte, leicht bewegliche Erzeugnisse sowie deren Softwarekonfigurationen kurzfristig entfernt, verändert oder gelöscht werden können, kann eine solche nachweisliche Gefahr der Beweisvernichtung darstellen und den Erlass einer Beweissicherungs- oder Inspektionsanordnung ohne Anhörung der Gegenseite rechtfertigen.2)
Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.
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