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upc:anordnung_einstweiliger_massnahmen_ohne_anhoerung_des_antragsgegners

Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners

Regel 212 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.

Regel 212.1 EPGVO → Bedingungen für die Anordnung ohne Anhörung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen kann.

Regel 212.2 EPGVO → Benachrichtigung des Antragsgegners
Regelt die Benachrichtigung des Antragsgegners über die angeordneten Maßnahmen.

Regel 212.3 EPGVO → Prüfung auf Antrag des Antragsgegners
Erlaubt dem Antragsgegner, eine Prüfung der angeordneten Maßnahmen zu beantragen.

Ähnliche Erwägungen gelten für das Risiko, dass der Antragsteller bei Erlass einer ex parte angeordneten einstweiligen Maßnahme für die umfassende Beurteilung des Gesamtgeschehens wesentliche Tatsachen unzutreffend darstellt; Verstöße gegen die Offenbarungspflicht und irreführende Sachverhaltsdarstellungen können nur auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt werden, die bereits vor Einreichung des Antrags bestanden.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.

1)
EPG, Lokalkammer Mailand, Order vom 18. Juni 2026 – UPC_CFI_1382/2025
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