Regel 275.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen.
Konnte eine Zustellung nach Abschnitt 1 oder 2 nicht vorgenommen werden, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort durch Anordnung zulassen, wenn es der Auffassung ist, dass gute Gründe dafür vorliegen, die Zustellung nach einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Verfahren oder an einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Ort zu gestatten.
Wenn eine Zustellung gemäß den Regeln 270-274 EPGVO erfolglos ist, muss versucht werden, wenn möglich, die Zustellung auf andere Weise oder an einem anderen Ort vorzunehmen (Regel 275.1 EPGVO). Regel 275.1 EPGVO gilt auch, wenn die ausländische Behörde die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte Verweigerung der Zustellung kann auch angenommen werden, wenn ein Zustellungsersuchen ohne ersichtlichen Grund länger als sechs Monate nicht bearbeitet wird.1)
Regel 275.1 EPGVO gilt auch, wenn eine ausländische Behörde den formalen Zustellungsversuch nach dem Haager Zustellungsübereinkommen ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte Zustellungsverweigerung liegt auch vor, wenn ein Zustellungsersuchen ohne ersichtlichen Grund länger als sechs Monate nicht bearbeitet wird.2)
Ein nochmaliger Versuch der Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort nach Regel 275.1 EPGVO ist nicht erforderlich, sobald zuvor sämtliche Zustellungsmöglichkeiten der Regeln 270-274 EPGVO ausgeschöpft wurden und die nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständige Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert, weil und solange die Bezeichnung des Geschäftssitzes der Beklagtenpartei durch die Klageseite nicht ihren politischen Vorstellungen entspricht.3)
Um als alternative Zustellungsmethode (Regel 275.1 EPGVO) anerkannt zu werden, muss die Methode faktisch und rechtlich möglich sein.4)
Wenn festgestellt wird, dass die Zustellung gemäß den Regeln 270-274 EPGVO unmöglich ist, muss, wenn möglich, versucht werden, die Zustellung auf alternative Weise oder an einem alternativen Ort zu bewirken (Regel 275.1 EPGVO). Regel 275.1 EPGVO gilt auch, wenn die ausländische Behörde die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert.5)
Die Möglichkeit, nach Regel 275.1 EPGVO ein alternatives Zustellungsverfahren anzuordnen, hängt nicht davon ab, dass die in Artikel 15 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens genannte Frist von sechs Monaten seit der Übermittlung der Klageschrift bereits verstrichen ist; eine alternative Zustellung kann vielmehr bereits dann angeordnet werden, wenn nach einem ordnungsgemäßen Zustellungsversuch innerhalb einer angemessenen Zeit keine Rückmeldung der ausländischen Behörden erfolgt und davon auszugehen ist, dass die Zustellung auf diesem Weg nicht bewirkt werden kann.6)
Das Gericht genehmigt eine alternative Zustellungsmethode (R. 275.1 EPGVO) nur, wenn die Zustellung nicht erfolgen konnte. Die bereits vom Gericht durchgeführte Methode wird nicht als alternative Methode angesehen. Das Haager Zustellungsübereinkommen: Wenn der eingeschriebene Brief bei der Zentralbehörde eingegangen ist, wird eine Verzögerung von 10 Tagen ab dem Versanddatum des eingeschriebenen Briefes nicht als Zustellungsfehler angesehen.7)
Die Zustimmung zu einem alternativen Zustellverfahren nach Regel 275.1 EPGVO erfolgt nur, wenn die Zustellung nicht durchgeführt werden konnte. Ein bereits durchgeführtes Verfahren wird nicht als alternatives Verfahren angesehen.8)
Das Datum, an dem die Klageschrift als zugestellt gilt, ist das Datum der tatsächlichen Zustellung des Schreibens an diesen Beklagten an seiner gesetzlichen Adresse.9)
Verweigert der Adressat bei einer gemäß Regel 275.1 und 276.1 EPGVO gerichtlich angeordneten alternativen Zustellung im Sinne von Art. 138 ZPO (Italien) die Annahme des Schriftstücks, so gilt die Zustellung dennoch als wirksam erfolgt, und eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Rule 320 RoP ist ausgeschlossen, sofern die Fristversäumnis auf dieser Weigerung beruht.10)
Regel 275 → Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort
Regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.
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