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upc:anordnung_der_vorlage_von_beweismitteln_durch_gegnerische_oder_dritte_partei

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Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch gegnerische oder dritte Partei

Artikel 59 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt dem Gericht, die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

Artikel 59 (1)

Auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei oder einer dritten Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, kann das Gericht die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Eine solche Anordnung darf nicht zu einer Pflicht zur Selbstbelastung führen.

Gemäß Art. 59(1) EPGÜ und Regel 190.1 EPGVO [→ Antrag auf Beweisvorlage] kann das Gericht, wenn eine Partei vernünftig verfügbare und plausible Beweise zur Unterstützung ihrer Ansprüche vorgelegt hat und diese Ansprüche durch die Angabe von Beweismitteln untermauert hat, die sich im Besitz der anderen Partei oder einer dritten Partei befinden, auf begründeten Antrag der Partei, die solche Beweismittel spezifiziert, anordnen, dass diese Partei oder dritte Partei diese Beweismittel vorlegt. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass die Beweismittel nur bestimmten namentlich genannten Personen offengelegt werden und einer angemessenen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.1) Für die Übermittlung von Informationen nach Regel 191 EPGVO reicht es aus, dass die Partei diese Informationen zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt und sie der Sachverhaltsaufklärung dienen.2)

Nach Art. 60 (1) EPGÜ kann das Gericht auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Im Gegensatz dazu sieht Art. 59 (1) EPGÜ [→ Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch gegnerische oder dritte Partei] vor, dass das Gericht auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei oder einer dritten Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, im Verfahren in der Sache die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anordnen kann, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Beide Vorschriften sollen die Beweisnot der beweisbelasteten Partei lindern. Nach Art. 59 EPGÜ kann das Gericht die Gegenpartei oder Dritte zur Vorlage von Beweismitteln zwingen. Die Effektivität einer derartigen Anordnung steht und fällt aber mit der Verfügbarkeit des unveränderten Beweismittels und der Kooperationsbereitschaft der vorlagepflichtigen Partei. Bestehen insoweit Zweifel kommen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Beweismittels gem. Art. 60 (1) EPGÜ in Betracht.3)

Entfällt die Beweisnot sind derartige Maßnahmen nicht (mehr) erforderlich und daher nicht mehr verhältnismäßig. Der Antrag hat sich dann erledigt und ist gem. Regel 360 EPGVO zurückzuweisen.4)

Das Einheitliche Patentgericht hat den europarechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten (Art. 20, 42 EPGÜ). Ein Element der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit.5)

siehe auch

Artikel 59 → Anordnung der Beweisvorlage
Regelt die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch das Gericht, um die Ansprüche einer Partei zu begründen.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. April 2025 – UPC_CFI_846/2024
2)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 15. August 2024 – UPC_CFI_22/2023
3) , 4) , 5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Februar 2025 – UPC_CFI_156/2024
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