Regel 190.3 EPGVO erlaubt dem Berichterstatter, eine Anordnung im schriftlichen oder Zwischenverfahren zu erlassen.
Der Berichterstatter kann eine solche Anordnung im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren erlassen, nachdem er der gegnerischen/dritten Partei Gelegenheit rechtliches Gehör gewährt hat.
Im Hinblick auf die Verfahrensleitungskompetenzen des Berichterstatters, des vorsitzenden Richters oder des Panels ein Ermessensspielraum besteht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung zur Beweismittelvorlage, was auch die Bestimmung der Reihenfolge, in der strittige Punkte entschieden werden, einschließt. In Ausnahmefällen kann eine mündliche Verhandlung gemäß Regel 114 EPGVO vertagt werden, um weitere Beweisvorträge einzuladen.1)
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anordnung der Vorlage von Beweismitteln liegt beim Antragsteller.2)
Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
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