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upc:anordnung_der_beweissicherung_und_der_inspektion_von_raeumlichkeiten

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Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten

Artikel 60 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten im Zusammenhang mit behaupteten Patentverletzungen.

Artikel 60 (1) → Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung
Ermöglicht dem Gericht, auf Antrag des Antragstellers, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln anzuordnen, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.

Artikel 60 (2) → Umfang der Beweissicherungsmaßnahmen
Beschreibt die möglichen Maßnahmen, einschließlich der Beschreibung und Beschlagnahme von Erzeugnissen und Materialien.

Artikel 60 (3) → Anordnung der Inspektion von Räumlichkeiten
Erlaubt dem Gericht, die Inspektion von Räumlichkeiten anzuordnen, um Beweise zu sichern.

Artikel 60 (4) → Vertretung bei der Inspektion
Regelt die Vertretung des Antragstellers durch einen unabhängigen Fachmann bei der Inspektion.

Artikel 60 (5) → Anordnung ohne Anhörung der anderen Partei
Erlaubt die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei unter bestimmten Bedingungen.

Artikel 60 (6) → Information und Prüfung nach Anordnung
Regelt die Information der betroffenen Parteien und die Prüfung der Maßnahmen nach deren Anordnung.

Artikel 60 (7) → Sicherheitsleistung für Beweissicherungsmaßnahmen
Erlaubt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller.

Artikel 60 (8) → Frist zur Einleitung eines Verfahrens
Legt die Frist fest, innerhalb derer der Antragsteller ein Verfahren einleiten muss.

Artikel 60 (9) → Entschädigung bei Aufhebung der Maßnahmen
Regelt die Entschädigung des Antragsgegners bei Aufhebung oder Hinfälligkeit der Maßnahmen.

Regel 196 → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

Der allgemeine Zweck von Anordnungen zur Beweissicherung und zur Inspektion nach Artikel 60 Abs. 1 und 3 EPGÜ besteht darin, einem Antragsteller, der vernünftigerweise verfügbare Beweismittel zur Stützung seines Vorbringens vorgelegt hat, Zugang zu weiteren nicht öffentlich verfügbaren, gegebenenfalls durch eine Vertraulichkeitsanordnung geschützten Informationen und Beweismitteln zu verschaffen, um die Verletzung und die sie begründenden Handlungen nachzuweisen, und ihm auf Grundlage der gesicherten oder gesammelten Informationen eine verlässliche Bewertung der Erfolgsaussichten nachfolgender Verletzungsverfahren – insbesondere von Anträgen auf vorläufige Maßnahmen, Klagen in der Hauptsache oder der Entscheidung, von der Einleitung von Verfahren abzusehen – zu ermöglichen.1)

Angesichts dieses Zwecks hat der Begriff about to be infringed in Artikel 60 Abs. 1 und 3 EPGÜ weder dieselbe Bedeutung wie die Dringlichkeit im Sinne von Regel 194.2 EPGVO noch wie das Erfordernis des fehlenden unangemessenen Aufschubs bei einstweiligen Maßnahmen nach Regel 211.4 EPGVO noch wie die drohende Verletzung im Sinne von Regel 13.1(l)(i) EPGVO; maßgebliche Schwelle ist vielmehr, dass ein mit einem gewissen Grad an Plausibilität nachzuweisendes Risiko einer Patentverletzung besteht und erkennbar ist, dass diese Verletzung in der Zukunft eintreten wird, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls die Dauer dieses Zeitraums bestimmen.2)

Die bloße Einreichung eines Zulassungsantrags für ein Arzneimittel kann zwar für sich genommen keine drohende Verletzung rechtfertigen, die den Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 62 EPGÜ trägt, kann aber – im Lichte weiterer Umstände des Einzelfalls – ausreichen, um mit einem gewissen Grad an Plausibilität darzutun, dass ein Patent im Sinne von Artikel 60 Abs. 1 und 3 EPGÜ about to be infringed ist und damit den Erlass von Maßnahmen zur Beweissicherung oder Inspektion zu rechtfertigen.3)

Ergebnisse der Maßnahmen zur Besichtigung der Räumlichkeiten und zur Beweissicherung dürfen nur in den Hauptsacheverfahren verwendet werden, gemäß den Regeln 196.2 und 199 EPGVO. Dies bedeutet, dass der Zugang zu den Inhalten ausschließlich zu ihrer Verwendung in den nachfolgenden Hauptsacheverfahren gegen dieselben Parteien dient.4)

Gemäß Regel 196.2 EPGVO in Verbindung mit Regel 199.2 EPGVO muss eine Anordnung zur Inspektion und zur Beweissicherung, sofern das Gericht nicht anderes anordnet, den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis dieser Maßnahmen nur im entsprechenden Verfahren in der Sache verwendet werden darf.5)

Die Verwendung der im Rahmen einer Inspektions- oder Beweissicherungsanordnung erlangten Beschreibung durch den Sachverständigen kann vom Gericht auf Hauptsacheverfahren gegen die in der Anordnung genannten Parteien und ausdrücklich benannte verbundene Unternehmen beschränkt werden.6)

Eine Verwendung der Beschreibung in Verfahren gegen eine unbestimmte Vielzahl sonstiger Abnehmer ist von Art. 60 EPGÜ sowie den Regeln 196.2 und 199 EPGVO nicht gedeckt.7)

Bei im Umfeld einer Messe angeordneten Besichtigungs- und Beweissicherungsmaßnahmen ist der zulässige Umfang der zu sichernden Beweise auf solche Beweismittel beschränkt, die sich auf der Messe befinden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Messeauftritt stehen; allgemeine Werbematerialien, Pressemitteilungen oder Lieferungsnachweise ohne Messebezug sind hiervon nicht erfasst.8)

Eine Inspektionsanordnung darf nicht zur ausforschenden Beweissuche genutzt werden; eine Erstreckung auf Produktkategorien, für die keine konkrete Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung dargelegt ist und deren Ausstellung nicht belegt ist, stellt eine unzulässige „fishing expedition“ dar.9)

Ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln oder Besichtigung von Räumlichkeiten im Sinne von Artikel 60 EPGÜ und den Regeln 192 ff. EPGVO impliziert ein Ersuchen, dem Antragsteller das Ergebnis der Maßnahmen offenzulegen, einschließlich des Berichts, der von der Person erstellt wurde, die die Maßnahmen durchgeführt hat. Dies folgt aus der Tatsache, dass der legitime Zweck der Maßnahmen die Verwendung der Beweise in einem Verfahren zur Sache ist (Regeln 196.2 und 199.2 EPGVO), was den Einsatz der Beweise zur Entscheidung darüber einschließt, ob ein Verfahren zur Sache eingeleitet werden soll und ob sowie in welchem Umfang die Beweise in diesem Verfahren vorgelegt werden. Die Offenlegung der Beweise an den Antragsteller oder an bestimmte Personen, die im Namen des Antragstellers handeln, ist für diesen Zweck unerlässlich. Zudem sehen Regeln 196.1 und 199.1 EPGVO vor, dass das Gericht in seiner Anordnung entscheiden darf, dass die Beweise bestimmten namentlich genannten Personen offengelegt werden und einer entsprechenden Verschwiegenheitsregelung unterliegen.10)

Die Bewilligung eines Antrags auf Beweissicherung oder Besichtigung von Räumlichkeiten bedeutet nicht, dass die Offenlegung der Beweismittel gegenüber dem Antragsteller bedingungslos erfolgt. Gemäß Artikel 60(1) EPGÜ muss die Anordnung dem Schutz vertraulicher Informationen unterliegen (siehe auch Artikel 7(1) der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums). Sofern die Beweismittel vertrauliche Informationen enthalten können, muss das Gericht die andere Partei anhören, bevor es entscheidet, ob und in welchem Umfang die Beweismittel dem Antragsteller offengelegt werden. In diesem Zusammenhang muss das Gericht der anderen Partei Zugang zu den Beweismitteln gewähren und ihr die Möglichkeit geben, beim Gericht zu beantragen, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und die Gründe für diese Vertraulichkeit zu erläutern. Stellt die andere Partei einen solchen Antrag auf Vertraulichkeit, muss das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit geben, in einer Weise zu antworten, die den potenziellen Vertraulichkeitsinteressen der anderen Partei Rechnung trägt. Das Gericht kann dies beispielsweise dadurch tun, dass es nur bestimmten Vertretern des Antragstellers, die das Gericht gemäß Regel 196.3(a) EPGVO ermächtigt hat, während der Durchführung der Maßnahmen anwesend zu sein, Zugang gewährt und diese einer angemessenen Geheimhaltungsverpflichtung unterstellt.11)

Die Möglichkeit der anderen Partei, einen Antrag auf Vertraulichkeit zu stellen, ist von den Rechtsbehelfen gegen die Anordnung zur Sicherung von Beweismitteln oder zur Besichtigung von Räumlichkeiten zu unterscheiden, wie etwa der Überprüfung einer Anordnung zur Beweissicherung ohne Anhörung des Beklagten gemäß Regel 197.3 EPGVO. Daher muss das Gericht die andere Partei zum Antrag auf Offenlegung anhören, selbst wenn diese Partei beschlossen hat, gegen die Anordnung zur Beweissicherung oder zur Besichtigung von Räumlichkeiten keinen Rechtsbehelf einzulegen.12)

Der von der nach Regel 196.4 EPGVO benannten Person zu erstellende Bericht über die Beweissicherungsmaßnahmen ist über das Fallmanagementsystem des Gerichts (CMS) einzureichen; dem Antragsteller wird ab einem in der Anordnung festgelegten Zeitpunkt Zugang zu Bericht und Anlagen gewährt, sofern der Antragsgegner nicht zuvor einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt. Geht ein solcher Vertraulichkeitsantrag rechtzeitig ein, entscheidet das Gericht durch besonderen Beschluss darüber, ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Personen Zugang zu den gesicherten Informationen eingeräumt wird, gegebenenfalls unter Einrichtung eines Vertraulichkeitsregimes.13)

Macht die von der Inspektion und Beweissicherung betroffene Antragsgegnerin hinsichtlich der in der von der sachverständigen Person erstellten ausführlichen Beschreibung enthaltenen Informationen keine Geheimhaltungsinteressen geltend, ist der Antragstellerin sowie ihren Verfahrensbevollmächtigten die ungeschwärzte Fassung dieser Beschreibung offenzulegen.14)

Erhält die Antragsgegnerin bei Vollziehung einer Beweissicherungs- oder Inspektionsanordnung zusammen mit der Anordnung einen Zugangscode zum Fallmanagementsystem des Gerichts (CMS) und sieht die Anordnung vor, dass sie nach Eingang der von der sachverständigen Person erstellten ausführlichen Beschreibung zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen angehört werden soll, obliegt es der Antragsgegnerin, rechtzeitig einen Vertreter beim Einheitlichen Patentgericht zu bestellen und sicherzustellen, dass sich dieser Vertreter vor Eingang der Beschreibung in das CMS einloggt.15)

Loggt sich trotz rechtzeitiger Mitteilung über die beabsichtigte Anhörung zu Vertraulichkeitsinteressen und trotz Übermittlung des CMS-Zugangscodes bei Zustellung der Anordnung bis zur Einreichung der ausführlichen Beschreibung kein Vertreter der Antragsgegnerin im CMS ein, besteht keine effektive Möglichkeit, ihre Auffassung zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen zu hören; in diesem Fall wird der Bericht der sachverständigen Person in der Regel unmittelbar der Antragstellerin offengelegt.16)

Das Gericht ist in einer solchen Konstellation nicht gehalten, der Antragsgegnerin die ausführliche Beschreibung und Anlagen außerhalb des CMS, etwa durch papierförmige Zustellung und gegebenenfalls Übersetzung, zu übermitteln, da der damit verbundene Aufwand und die Verzögerungen sowohl für Antragstellerin als auch Gericht unzumutbar wären und mit dem Zweck der Beweissicherungsmaßnahmen sowie dem Interesse an einer effektiven Durchsetzung des Streitpatents unvereinbar sind; das Risiko, einen bereitgestellten CMS-Zugang nicht zu nutzen, trägt vielmehr die Antragsgegnerin und dies kann nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen.17)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.

1)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 12. November 2025 – UPC_CFI_407/2025, UPC_CFI_408/2025; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 23. Juli 2024 – UPC_CoA_177/2024
2)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 12. November 2025 – UPC_CFI_407/2025, UPC_CFI_408/2025; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 15. Juli 2025 – UPC_CoA_327/2025
3)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 12. November 2025 – UPC_CFI_407/2025, UPC_CFI_408/2025; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 13. August 2025 – UPC_CoA_446/2025
4)
vgl. EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 8. April 2024 – UPC_CFI_286/2023
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 19. November 2025 – UPC_CFI_539/2024 – Bekaert Binjiang/Siltronic; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. vom 23. Juli 2024 – UPC_CoA_177/2024 – Progress Maschinen und Automation v AWM
6) , 7) , 8) , 9)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 4. September 2025 – UPC_CFI_834/2025
10) , 11) , 12)
EPG, Berufungskammer, Beschl. vom 23. Juli 2024 – UPC_CoA_177/2024
13)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Order vom 25. September 2025 – UPC_CFI_897/2025; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. vom 23. Juli 2024 – UPC_CoA_177/2024
14)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 17. November 2025 – UPC_CFI_885/2025 – OTEC Präzisionsfinish GmbH v Steros GPA Innovative S.L.; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. vom 23. Juli 2024 – UPC_CoA_177/2024 – Progress Maschinen und Automation v AWM; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 12. Mai 2025 – UPC_CFI_260/2025 – OTEC v Steros
15) , 16) , 17)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Order vom 19. Dezember 2025 – UPC_CFI_1598/2025 – LiNA Medical v Schultz Medical
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