Regel 197 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.
Regel 197.1 EPGVO → Bedingungen für die Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen kann.
Regel 197.2 EPGVO → Verfahren bei Anordnung ohne Anhörung
Regelt das Verfahren, wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet werden.
Regel 197.3 EPGVO → Prüfung der Anordnung durch den Antragsgegner
Erläutert das Recht des Antragsgegners, eine Prüfung der Anordnung zu beantragen.
Regel 197.4 EPGVO → Mündliche Verhandlung zur Prüfung der Anordnung
Beschreibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Anordnung.
Eine Anordnung nach den Regeln 192.3 und 197 EPGVO ist ex parte zu erlassen, wenn andernfalls die nachweisliche Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein werden; dies entspricht Regel 197.1 Alternative 2 EPGVO.1)
Technische Unterlagen in digitaler Form sind aufgrund ihrer Beschaffenheit einem besonderen Risiko der Löschung oder Veränderung ausgesetzt, wenn die Partei, die über sie verfügt, vorab darüber informiert wird, dass bestimmte Dokumente ausgewählt und in Kopie gesichert werden sollen; ein solches Risiko kann die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners rechtfertigen.2)
EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.
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