Artikel 67 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag die Erteilung von Auskünften durch den Verletzer anzuordnen.
Das Gericht kann auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Antragstellers hin nach Maßgabe der Verfahrensordnung anordnen, dass der Verletzer dem Antragsteller über Folgendes Auskunft erteilt [→ Auskunftsverpflichtung]:
a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse oder Verfahren,
b) die erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden und
c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb von verletzenden Erzeugnissen oder an der Anwendung des verletzenden Verfahrens beteiligten dritten Personen.
Auskunft über Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse sowie die Identität jeder an der Herstellung oder dem Vertrieb beteiligten dritten Person ermöglicht es dem Patentinhaber, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verletzungshandlungen zu verhindern.1)
Der Antrag nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen, muss in der Regel die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 EPGVO [→ Vollstreckbarkeit der Anordnungen] oder im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ab der Zustellung einer solchen Anordnung laufende) Frist zur Auskunftserteilung enthalten.
Die Frist ist damit bereits in der Entscheidung oder in der endgültigen Anordnung zu setzen. Erfolgt keine Fristsetzung in der endgültigen Anordnung oder Entscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht nach R. 118.8 EPGVO dem Beklagten auch eine Frist für die Auskunftserteilung zu setzen.2)
Da das Zwangsgeld [Art. 84 (4) EPGÜ → Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung] nicht lediglich Beugefunktion sondern auch Strafcharakter hat, ist eine Verhängung des Zwangsgeldes auch dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte inzwischen, aber verspätet, seiner Verpflichtung aus der Anordnung der Auskunftserteilung nachgekommen ist.3)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, die Erfüllung der Verpflichtung aus der Anordnung der Auskunftserteilung sei erfüllt, obliegt dem Beklagten.4)
Nach Art. 67 Abs. 1 b) EPGÜ sind auch Angaben über Preise, die vom Verletzer für die angegriffenen Ausführungsformen bezahlt wurden (Herstellerpreise), geschuldet. Da der zu Unrecht erzielte Gewinn des Verletzers ein Bemessungsfaktor für den Schadensersatzanspruch ist (vgl. Art. 13 Abs. 1a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie, und Art. 68 Abs. 3 a) EPGÜ), benötigt der Patentinhaber, um diesen Gewinn berechnen zu können, auch Auskunft über die Herstellerpreise.5)
Wenn behauptet wird, dass eine Partei eine gerichtliche Anordnung nicht befolgt hat, kann gemäß R. 354.4 EPGVO [→ Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern] der erstinstanzliche Spruchkörper auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder entscheiden.6)
Im Falle einer Auskunftsverpflichtung liegt auf der Hand, dass die Auskunft nicht am Tag der Zustellung der Mitteilung über die Vollstreckungsabsicht erteilt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass die Auskunftserteilung einige Zeit in Anspruch nimmt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 67 Abs. 1 EPGÜ) ist dem Auskunftsschuldner daher eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist einzuräumen. Für die Bemessung der Frist kommt es insbesondere auf den Umfang der geschuldeten Informationen, den Zeitraum, über den Auskunft zu leisten ist, und die dem Auskunftsschuldner verfügbaren Ressourcen an.7)
Die Pflicht, die zur Erfüllung einer rechtskräftig angeordneten Auskunftsverpflichtung erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, beginnt mit der Zustellung der Entscheidung und hängt nicht davon ab, dass bereits ein Vollstreckungsverfahren vor dem Gericht eingeleitet wurde.8)
Die nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ geschuldete Auskunft über erzeugte, hergestellte und gelieferte Mengen sowie die hiermit erzielten Umsätze, Bruttomargen und Deckungsbeiträge umfasst auch solche Erzeugnisse, die im Schutzgebiet hergestellt und ausschließlich für den Export bestimmt wurden; ein Verletzer kann sich nicht darauf beschränken, nur Lieferungen im Inland offenzulegen, da andernfalls mit im Schutzstaat patentverletzend hergestellten Produkten Gewinne im Ausland erzielt werden könnten, ohne dass sie bei der Schadensberechnung für die Verletzung im Schutzstaat berücksichtigt würden.9)
Der zur Auskunft verpflichtete Verletzer hat die erforderlichen Informationen nicht nur aus seiner eigenen Sphäre, sondern nötigenfalls auch von anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe zu beschaffen und seine Einflussmöglichkeiten auf diese Gesellschaften zu nutzen; unerheblich ist, ob die angegriffenen Produkte zivilrechtlich im Eigentum einer anderen Gesellschaft stehen oder ob die endgültigen Umsätze dort verbucht werden. Dies gilt insbesondere für Folgehandlungen im Ausland, die kausal auf eine im Schutzgebiet begangene Herstellung oder ein Angebot zurückgehen; etwaige Mehrfachberücksichtigungen von Umsätzen bei der Schadensberechnung sind durch eine wertende Zuordnung der erzielten Gewinne zu den einzelnen Handlungen in den betroffenen Hoheitsgebieten aufzulösen.10)
Eine Auskunft über hergestellte und gelieferte Mengen ist unzureichend, wenn Produktionsmengen in Quadratmetern, Liefermengen dagegen nur in internen Stückeinheiten oder Artikelnummern angegeben werden, aus denen der Auskunftsgläubiger mangels Kenntnis der jeweiligen Flächeninhalte nicht entnehmen kann, wie viele Quadratmeter tatsächlich an welche Märkte geliefert wurden; die Auskunft muss vielmehr in einer einheitlichen, leicht nachvollziehbaren Bezugsgröße, etwa Quadratmetern, erfolgen und für jede Lieferung erkennen lassen, welche Menge in welchen Markt gelangt ist.11)
Die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung zu Umsätzen, Bruttomargen und Deckungsbeiträgen erfordert eine transparente Offenlegung der den Nettogrößen zugrunde liegenden Abzüge und Berechnungsfaktoren; es genügt nicht, lediglich Bruttoumsätze anzugeben und im Übrigen auf ein Memorandum eines externen Wirtschaftsprüfers zu verweisen, der mangels vollständigen Zugangs zu den maßgeblichen Buchhaltungsdaten nur die rechnerische Plausibilität der vom Verletzer vorgegebenen Eingangsparameter bestätigen konnte.12)
Die nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ geschuldete Auskunft über Werbemaßnahmen ist nicht darauf beschränkt, von dem Verletzer selbst in Auftrag gegebene Werbung zu erfassen; nutzt der Verletzer Werbematerialien anderer Konzerngesellschaften für die angegriffenen Produkte, hat er sich die hierfür relevanten Informationen zu beschaffen und offenzulegen.13)
Art. 67 Abs. 1 EPGÜ lässt offen, ob die Auskunft in Schriftform oder in elektronischer Form erteilt werden muss. Ergibt sich aus der Anordnung der Auskunftserteilung nicht, in welcher Form die Auskunft zu erteilen ist, steht es dem Beklagten grundsätzlich frei, die Auskunft wahlweise in Papierform oder elektronisch zu erteilen.14)
Ohne explizite gerichtliche Anordnung zur Form steht es dem Beklagten grundsätzlich frei, die Auskunft nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ entweder elektronisch oder in Papierform zu erteilen. Ein Anspruch auf elektronische Auskunft besteht nur, wenn dieser in der Entscheidung ausdrücklich festgelegt wurde.15)
Die Regelungen in Art. 44 EPGÜ und R. 4.1 VerfO über elektronische Kommunikation mit dem Gericht gelten nicht für die Auskunftserteilung an die Gegenpartei nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ.16)
Die Auskunft in Papierform genügt, sofern nicht anders angeordnet. Auch ein möglicher Erschwernisfaktor durch Papierform ist unbeachtlich, wenn keine Schikane nachweisbar ist.17)
Die Anordnung der Auskunft in elektronischer Form, soweit eine materiell-rechtliche Grundlage besteht, ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.18)
Artikel 67 → Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen
Regelt die Befugnis des Gerichts, die Erteilung von Auskünften anzuordnen, um die Durchsetzung von Rechten zu unterstützen.
→ Auskunftsverpflichtung
Pflicht einer Partei (in der Regel des Patentverletzers), dem Patentinhaber bestimmte Informationen zu erteilen, damit dieser z. B. den Umfang der Rechtsverletzung feststellen und etwaige Schadensersatzansprüche beziffern kann.
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