Regel 191 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Erteilung von Auskünften durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass Informationen gemäß Artikel 67 des Übereinkommens, die sich in der Verfügungsgewalt der anderen oder einer dritten Partei befinden, oder Informationen, welche die antragstellende Partei zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, von der anderen bzw. dritten Partei übermittelt werden müssen [→ Auskunftsverpflichtung]. Regel 190.1, zweiter Satz, .5 und .6 gilt entsprechend.
Anträge gemäß Regel 191 EPGVO müssen präzise formuliert und auf die vorliegenden Umstände abgestimmt sein. Ein zu weit gefasster Antrag, der unverhältnismäßige Anforderungen stellt oder vertrauliche Geschäftsinformationen ohne ausreichenden Grund offenlegen würde, ist unzulässig.1)
Ein Antrag auf Anordnung der Mitteilung von Informationen wegen einer behaupteten unmittelbar drohenden Verletzung ist abzulehnen, wenn es keinen Hinweis darauf gibt, dass die begehrten Informationen tatsächlich existieren, und wenn nicht dargelegt wird, weshalb die begehrten Informationen zur Förderung der eigenen Rechtsverfolgung erforderlich sein sollen.2)
Der Antrag eines Antragstellers gem. R. 191 Alt. 2 EPGVO, der Berichterstatter möge feststellen, dass die im Antrag gem. Art. 191 Alt. 2 EPGVO begehrten Informationen nicht entscheidungserheblich sind, ist unzulässig. Ein solcher Antrag verbunden mit der Rücknahme des Antrags gem. R. 191 Alt. 2 EPGVO unter der Bedingung, dass das Gericht die mangelnde Entscheidungserheblichkeit feststellt, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass der Antrag gem. R. 191 Alt. 2 EPGVO selbst unter die Bedingung gestellt wird, dass es auf die begehrten Informationen entscheidungserheblich ankommt. Eine solche Bedingung ist als innerprozessuale Bedingung zulässig, selbst wenn die Informationsübermittlung gem. R. 191 Alt. 2 EPGVO von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten verlangt wird.3)
Nach Art. 67 EPGÜ und Regel 191 EPGVO ist die Anordnung zur Informationserteilung vom Antragsteller zu begründen und verhältnismäßig sein. Das betreffende Beweismittel muss vernünftigerweise zur Förderung des eigenen Standpunkts erforderlich und vor Offenlegung geschützt sein.4)
Regel 191 EPGVO betrifft die Informationsbeschaffung im Laufe des Verfahrens, um die Parteien zur Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die vorzulegenden Schlussfolgerungen zu verpflichten. Der Wortlaut des zweiten Satzes hindert jedoch nicht daran, die Mitteilung der genannten Informationen in der Endentscheidung anzuordnen. Regel 191 EPGVO kann zu verschiedenen Verfahrensstadien herangezogen werden, um die Parteien zur Mitteilung von Informationen im Verlauf der Bearbeitung des Falls oder zum Zeitpunkt der Endentscheidung aufzufordern.5)
Eine Informationsanfrage gemäß Regel 191 EPGVO muss ausreichend begründet und verhältnismäßig sein, um angenommen zu werden.6)
Im vorliegenden Fall wählte ABBOTT die Klage gegen DEXCOM France, obwohl ABBOTT sich der Existenz anderer Vertriebshändler bewusst war, die an der Verbreitung der angeblich rechtsverletzenden Produkte beteiligt sind. Die Offenlegung der gesamten Vertriebskette der angeblich rechtsverletzenden Produkte wäre daher unverhältnismäßig.7)
Werden durch einen gerichtlichen Beschluss die von den Parteien gestellten Anträge nach Regel 190.1, Regel 191.1 und Regel 36 EPGVO erledigt, sind diese Anträge hinfällig.8)
EPGVO, Teil 2, Kapitel 3 → Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung
Behandelt die Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung durch das Gericht.
→ Auskunftsverpflichtung
Pflicht einer Partei (in der Regel des Patentverletzers), dem Patentinhaber bestimmte Informationen zu erteilen, damit dieser z. B. den Umfang der Rechtsverletzung feststellen und etwaige Schadensersatzansprüche beziffern kann.
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