Regel 196 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
Regel 196.1 EPGVO → Maßnahmen zur Beweissicherung
Beschreibt die spezifischen Maßnahmen, die das Gericht zur Beweissicherung anordnen kann.
Regel 196.2 EPGVO → Verwendung der Beweissicherungsergebnisse
Regelt die Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung im entsprechenden Verfahren.
Regel 196.3 EPGVO → Vollstreckbarkeit der Anordnung
Erläutert die Vollstreckbarkeit der Anordnung und die Bedingungen, die das Gericht festlegen kann.
Regel 196.4 EPGVO → Benennung der ausführenden Person
Beschreibt die Anforderungen an die Person, die die Maßnahmen zur Beweissicherung ausführt.
Regel 196.5 EPGVO → Anforderungen an die ausführende Person
Erläutert die Anforderungen an die Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ausführenden Person.
Regel 196.6 EPGVO → Sicherheitsleistung des Antragstellers
Regelt die Sicherheitsleistung, die der Antragsteller möglicherweise erbringen muss.
Regel 196.7 EPGVO → Berufung gegen die Anordnung
Beschreibt die Möglichkeit, Berufung gegen die Anordnung der Beweissicherung einzulegen.
Die Kosten der durch den Sachverständigen durchzuführenden Inspektion und Beweissicherung einschließlich der Erstellung einer ausführlichen Beschreibung sind grundsätzlich von dem Antragsteller zu tragen, der die Beweissicherungsmaßnahme beantragt; soweit der Sachverständige nicht auf einen Vorschuss verzichtet, hat der Antragsteller vor Beginn der Inspektion einen von dem Sachverständigen festgesetzten angemessenen Kostenvorschuss zu leisten.1)
Die in einer Anordnung nach Artikel 60 EPGÜ und Regel 196 EPGVO bestellte sachverständige Person hat die Aufgabe, die im Vollzug der Beweissicherung oder Inspektion erlangten Informationen und Beweismittel zu sichten und nur diejenigen auszuwählen und in ihren Bericht aufzunehmen, die sie als für den Nachweis oder die Widerlegung einer Verletzung des Streitpatents erforderlich erachtet.2)
Zur Wahrung von Verhältnismäßigkeit und Geheimnisschutz kann das Gericht die Zahl der an der Durchführung der Beweissicherungsmaßnahmen teilnehmenden Prozessbevollmächtigten des Antragstellers begrenzen.3)
Die Aufnahme einer allgemeinen Androhung von Zwangsmitteln in eine Beweissicherungs- oder Inspektionsanordnung verschafft dem Gericht die notwendige Flexibilität, um auf etwaige Verstöße gegen die Anordnung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie der Schwere des Verstoßes angemessen reagieren zu können.4)
Die Notwendigkeit angeordneter Beweissicherungsmaßnahmen ist nach dem Zeitpunkt der erlassenen Anordnung zu beurteilen.5)
EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.
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