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upc:angemessene_und_verhaeltnismaessige_kosten

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Angemessene und verhältnismäßige Kosten

Regel 152.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) besagt, dass der Antragsteller berechtigt ist, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.

Regel 152.1 EPGVO

Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.

Zumutbarkeit bedeutet, dass die Maßnahme aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei objektiv erforderlich und geeignet erscheinen musste, um das angestrebte Prozessziel zu erreichen. Angemessenheit bezieht sich auf die Höhe der Kosten und verlangt, dass diese nicht außer Verhältnis zum Streitwert, zur Bedeutung der Sache sowie zur Komplexität des Falls stehen.1)

Die Anforderungen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bei der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Auslagen nach Artikel 69 Abs. 1 EPGÜ sollen die in Artikel 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verankerten Ziele sichern, nämlich ein hohes Schutzniveau für Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere europäische Patente, sicherzustellen, Verletzte nicht durch prohibitiv hohe Kosten von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte abzuschrecken und zugleich zu gewährleisten, dass die zur Durchsetzung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe nicht unnötig kostspielig sind; diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Rechtsverteidigung.2)

Sind auf Seiten einer Partei mehrere Rechts- oder Patentanwälte tätig, ist die Aufteilung der Aufgaben auf mehrere Rechts- und Patentanwälte jedenfalls solange für die Erstattungsfähigkeit der Kosten unschädlich, wie dadurch keine zusätzlichen Kosten generiert, sondern lediglich die zu erledigenden Aufgaben und damit auch die entstehenden Kosten zwischen verschiedenen Rechts- und Patentanwälten aufgeteilt werden.3)

Das Gericht respektiert grundsätzlich eine zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Höhe der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten, solange diese die geltende Obergrenze für erstattungsfähige Kosten nicht überschreitet.4)

Auch wenn in komplexen Verfahren der Einsatz mehrerer Prozessbevollmächtigter zur sachgerechten Wahrnehmung der Parteiinteressen und zur Einhaltung des strengen Fristenregimes der EPGVO angemessen sein kann, ist bei der Behandlung rein prozessualer Fragen eine geringere personelle Ausstattung geboten. Ein Berufungsverfahren nach Regel 220.2 EPGVO, das sich auf eine eng umgrenzte prozessrechtliche Frage beschränkt, macht regelmäßig keine Einschaltung von mehr als einem Prozessbevollmächtigten erforderlich; nur die Kosten eines einzelnen Vertreters sind in einem solchen Fall als erforderlich im Sinne von Artikel 69 EPGÜ und Regel 152.1 EPGVO anzusehen.5)

siehe auch

Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.

1) , 3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 22. April 2025 – UPC_CFI_16/2024
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. vom 2. Februar 2026 – UPC_CFI_657/2025 – 10x Genomics ./. Curio Bioscience; m.V.a. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-531/20 – NovaText/Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-559/20 – Koch Media/Funke; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-57/15 – United Video Properties/Telenet
4)
EPG, Zentralkammer München, Anordnung v. 14. Juli 2025 – UPC_CFI_836/2024
5)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Entscheidung vom 05. Januar 2026 – UPC_CFI_730/2025
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