Regel 152.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) besagt, dass der Antragsteller berechtigt ist, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.
Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.
Zumutbarkeit bedeutet, dass die Maßnahme aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei objektiv erforderlich und geeignet erscheinen musste, um das angestrebte Prozessziel zu erreichen. Angemessenheit bezieht sich auf die Höhe der Kosten und verlangt, dass diese nicht außer Verhältnis zum Streitwert, zur Bedeutung der Sache sowie zur Komplexität des Falls stehen.1)
Sind auf Seiten einer Partei mehrere Rechts- oder Patentanwälte tätig, ist die Aufteilung der Aufgaben auf mehrere Rechts- und Patentanwälte jedenfalls solange für die Erstattungsfähigkeit der Kosten unschädlich, wie dadurch keine zusätzlichen Kosten generiert, sondern lediglich die zu erledigenden Aufgaben und damit auch die entstehenden Kosten zwischen verschiedenen Rechts- und Patentanwälten aufgeteilt werden.2)
Das Gericht respektiert grundsätzlich eine zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Höhe der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten, solange diese die geltende Obergrenze für erstattungsfähige Kosten nicht überschreitet.3)
Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.
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