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upc:anforderungen_an_sachverstaendige

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Anforderungen an Sachverständige

Regel 181.2 EPGVO beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.

Regel 181.2 EPGVO

In der gerichtlichen Ladung eines Sachverständigen gemäß Regel 177 ist zudem darauf hinzuweisen,

(a) dass der Sachverständige die Pflicht hat, das Gericht in Bezug auf Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteilich zu unterstützen, und diese Pflicht Vorrang hat vor jeder Verpflichtung gegenüber der Partei, die ihn beauftragt hat, und

(b) dass ein Sachverständiger unabhängig und objektiv zu sein hat und sich nicht für eine der am Verfahren beteiligten Parteien einsetzen darf.

Ein Parteisachverständiger ist verpflichtet, Beweise zu liefern und das Gericht unparteiisch in seinem Fachgebiet zu unterstützen.1)

Ein Parteisachverständiger muss unabhängig und objektiv sein und darf nicht als Vertreter einer Partei auftreten.2)

Obwohl der Erfinder des strittigen Patents keine Partei des Verfahrens ist, kann er/sie nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden, da er/sie ein direktes Interesse am Ausgang des Falles haben kann und nicht die Anforderungen der Regel 181 (1) (a) und (b) EPGVO an Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit erfüllt.3)

siehe auch

Regel 181 → Sachverständige der Parteien
Erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 15. September 2025 – UPC_CFI_145/2024
3)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023
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