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upc:amtszeit_der_richter
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Amtszeit der Richter

Artikel 4 (1) EPG Satzung:

Die Richter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt, die mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag beginnt. Wiederernennung ist zulässig.

Artikel 4 (2) EPG Satzung:

In Ermangelung einer Bestimmung über den Tag der Arbeitsaufnahme beginnt die Amtszeit mit dem Ausstellungstag der Ernennungsurkunde.

siehe auch

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