Dieses Kapitel beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.
Artikel 40 → Satzung
Die Satzung regelt die Organisation und Arbeitsweise des Gerichts und kann nach Konsultation durch den Verwaltungsausschuss geändert werden.
Artikel 41 → Verfahrensordnung
Die Verfahrensordnung regelt die Einzelheiten der Verfahren vor dem Gericht und gewährleistet faire und effiziente Prozesse.
Artikel 42 → Verhältnismäßigkeit und Fairness
Das Gericht führt die Verfahren entsprechend der Bedeutung und Komplexität des Falls auf faire und ausgewogene Weise durch.
Artikel 43 → Fallbearbeitung
Das Gericht leitet Verfahren aktiv und berücksichtigt dabei das Recht der Parteien, den Gegenstand des Rechtsstreits zu bestimmen.
Artikel 44 → Elektronische Verfahren
Das Gericht macht den bestmöglichen Gebrauch von elektronischen Verfahren, wie der elektronischen Einreichung und Videokonferenzen.
Artikel 45 → Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, können jedoch unter bestimmten Umständen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.
Artikel 46 → Parteifähigkeit
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen sind berechtigt, Verfahren vor dem Gericht anzustrengen.
Artikel 47 → Parteien
Der Patentinhaber sowie Inhaber einer ausschließlichen Lizenz haben das Recht, das Gericht anzurufen.
Artikel 48 → Vertretung
Parteien müssen von einem zugelassenen Anwalt oder einem qualifizierten europäischen Patentanwalt vertreten werden.
EPGÜ Teil 3 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Teil 3 des EPGÜ - Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen.
Kapitel II → Verfahrenssprachen
Verfahrenssprachen vor dem Gericht erster Instanz und dem Berufungsgericht.
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