Dieses Kapitel legt die grundlegenden Bestimmungen über das Einheitliche Patentgericht fest, das zur Beilegung von Streitigkeiten über europäische Patente und Patente mit einheitlicher Wirkung eingerichtet wurde. Es enthält Definitionen wichtiger Begriffe wie „Gericht„ und „Patent“ und beschreibt den Geltungsbereich des Übereinkommens, der sich auf europäische Patente, ergänzende Schutzzertifikate sowie europäische Patentanmeldungen bezieht. Die rechtliche Stellung des Gerichts in den Vertragsmitgliedstaaten wird geregelt, ebenso wie die Haftung des Gerichts für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.
Artikel 1 → Einheitliches Patentgericht
Das Einheitliche Patentgericht wird für Streitigkeiten über europäische Patente und Patente mit einheitlicher Wirkung errichtet.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert relevante Begriffe im Kontext des Übereinkommens, wie „Gericht“, „europäisches Patent“ und „Verfahrensordnung“.
Artikel 3 → Geltungsbereich
Regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens für europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate.
Artikel 4 → Rechtsstellung
Bestimmt die Rechtspersönlichkeit des Gerichts in jedem Vertragsstaat und die Vertretung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts.
Artikel 5 → Haftung
Regelt die Haftung des Gerichts für vertragliche und außervertragliche Ansprüche sowie die Zuständigkeit bei Streitigkeiten.
Während der in Artikel 83 EPGÜ vorgesehenen Übergangsfrist können nationale Gerichte in bestimmten Fällen parallel zum Einheitlichen Patentgericht zuständig sein. Diese Parallelzuständigkeit umfasst auch Feststellungsklagen zur Nichtverletzung, da diese als Spiegelbild von Verletzungsklagen anzusehen sind.1)
EPGÜ Teil 1, Kapitel I (Artikel 1-5) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.
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