Der Patentanspruch bildet nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die entscheidende Grundlage für die Bestimmung des Schutzumfangs eines europäischen Patents; Beschreibung und Zeichnungen sind dabei stets als erläuternde Hilfsmittel für die Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen und nicht nur zur Beseitigung etwaiger Unklarheiten, und diese Grundsätze der Anspruchsauslegung gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und die Prüfung der Rechtsbeständigkeit.1)
Bei der Auslegung eines Anspruchsmerkmals, das sich auf ein Strukturelement bezieht, ist zwar dessen Funktion zu berücksichtigen, die Auslegung muss jedoch ebenso die physische und räumliche Ausgestaltung der Elemente berücksichtigen, wie sie durch das Patent gelehrt wird.2)
Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet [→ Äquivalente Patentverletzung].3)
Das EPGÜ enthält keine ausdrückliche Regelung zur Lehre von der Äquivalenz; Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ stellt klar, dass bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents jedoch jedem Bestandteil, der einem im Anspruch genannten Element gleichwertig ist, angemessen Rechnung zu tragen ist.4)
→ Äquivalente Patentverletzung
Bezieht sich auf Situationen, in denen ein Verletzungsgegenstand nicht unter die Patentansprüche fällt, aber dennoch als Patentverletzung angesehen wird, weil sie im Wesentlichen die gleiche Funktion auf im Wesentlichen die gleiche Weise erfüllt, um das gleiche Ergebnis wie die patentierte Erfindung zu erzielen.
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