Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Der Patentanspruch bildet nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die entscheidende Grundlage für die Bestimmung des Schutzumfangs eines europäischen Patents; Beschreibung und Zeichnungen sind dabei stets als erläuternde Hilfsmittel für die Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen und nicht nur zur Beseitigung etwaiger Unklarheiten, und diese Grundsätze der Anspruchsauslegung gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und die Prüfung der Rechtsbeständigkeit.1)
Der Patentanspruch ist aus der Sicht des Fachmanns technisch sinnvoll unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen als Auslegungshilfen auszulegen; diese Grundsätze der Anspruchsauslegung gelten gleichermaßen für die Beurteilung von Verletzung und Rechtsbeständigkeit. Die Anspruchsauslegung ist eine Rechtsfrage.2)
Ein Merkmal in einem Patentanspruch ist stets im Lichte des Patents als Ganzes auszulegen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs als Ganzes ist abzuleiten, welche technische Funktion diese Merkmale tatsächlich einzeln und in ihrer Gesamtheit haben. Die Beschreibung und die Zeichnungen können zeigen, dass die Patentschrift Begriffe eigenständig definiert und in dieser Hinsicht ein patentspezifisches Lexikon darstellt. Selbst wenn die im Patent verwendeten Begriffe vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen, kann daher die aus der Patentschrift resultierende Bedeutung der Begriffe maßgeblich sein. Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden.3)
Bei der Auslegung eines Anspruchsmerkmals, das sich auf ein Strukturelement bezieht, ist zwar dessen Funktion zu berücksichtigen, die Auslegung muss jedoch ebenso die physische und räumliche Ausgestaltung der Elemente berücksichtigen, wie sie durch das Patent gelehrt wird.4)
Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet [→ Äquivalente Patentverletzung].5)
Das EPGÜ enthält keine ausdrückliche Regelung zur Lehre von der Äquivalenz; Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ stellt klar, dass bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents jedoch jedem Bestandteil, der einem im Anspruch genannten Element gleichwertig ist, angemessen Rechnung zu tragen ist.6)
→ Äquivalente Patentverletzung
Bezieht sich auf Situationen, in denen ein Verletzungsgegenstand nicht unter die Patentansprüche fällt, aber dennoch als Patentverletzung angesehen wird, weil sie im Wesentlichen die gleiche Funktion auf im Wesentlichen die gleiche Weise erfüllt, um das gleiche Ergebnis wie die patentierte Erfindung zu erzielen.
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