Der Begriff „Äquivalente Patentverletzung“ bezieht sich auf Situationen, in denen ein Verletzungsgegenstand nicht unter die Patentansprüche fällt, aber dennoch als Patentverletzung angesehen wird, weil sie im Wesentlichen die gleiche Funktion auf im Wesentlichen die gleiche Weise erfüllt, um das gleiche Ergebnis wie die patentierte Erfindung zu erzielen. Diese Doktrin wird häufig verwendet, um zu verhindern, dass ein Verletzer die Haftung durch nur unwesentliche Änderungen an einer patentierten Erfindung umgeht.
Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet.1)
Der angewandte Test zur Beurteilung der Verletzung durch Äquivalenz basiert auf der Rechtsprechung in verschiedenen nationalen Jurisdiktionen, wie von beiden Parteien in diesem Fall vorgeschlagen. Dies bedeutet, dass eine Variation als äquivalent zu einem im Anspruch spezifizierten Element gilt, wenn die folgenden vier Fragen bejaht werden:2)
Die genannten Kriterien sind kumulativ; ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, bedarf es keiner Prüfung der übrigen Kriterien.3)
Besteht zu einer Rechtsfrage, etwa der Äquivalenz, noch keine Rechtsprechung der oberen Instanz und stützen sich beide Parteien auf dieselbe erstinstanzliche Rechtsprechung, so gebieten Rechtssicherheit und das Recht auf Verteidigung, dass derselbe Ansatz übernommen wird, sofern nicht Gründe vorliegen, die ein Abweichen erfordern.4)
Ungeachtet der in den Vertragsstaaten des EPGÜ angewandten unterschiedlichen Äquivalenztests ist innerhalb des Einheitspatentgerichts eine möglichst harmonisierte Auslegung geboten, bei der zunächst die Frage zu beantworten ist, die den kleinsten gemeinsamen Nenner und das erste Kriterium der Äquivalenzprüfung bildet: Erfüllen die abgeänderten oder ersetzenden Mittel im Wesentlichen dieselbe Funktion, um im Wesentlichen denselben Effekt zu erzielen?5)
Nach sämtlichen Äquivalenzlehren bzw. Äquivalenztests der EPG-Vertragsmitgliedstaaten scheidet eine äquivalente Patentverletzung aus, wenn eine technisch-funktionale Äquivalenz des Austauschmittels in dem Sinne fehlt, dass die abgewandelten Mittel nicht im Wesentlichen dieselbe Funktion erfüllen, um im Wesentlichen dieselbe Wirkung zu erzielen. Soweit nicht auf dieselbe Funktion abgestellt wird, wird zumindest auf im Wesentlichen dieselbe Wirkung abgestellt.6)
Ist bereits bei einer weiten Auslegung der Patentansprüche keine Verletzung gegeben, bleibt für eine Verletzung nach der Äquivalenzlehre kein Raum.7)
Ein Äquivalenzargument stellt keine Änderung des Streitgegenstands im Sinne von Regel 263 EPGVO dar.8)
Die Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung einer Verletzung nach der Äquivalenzlehre kann offenbleiben, wenn mangels Verletzung nach der Äquivalenzlehre keine Entscheidungserheblichkeit besteht.9)
Es ist nicht offensichtlich unzutreffend, wenn das Gericht erster Instanz Argumente, mit denen der Kläger erstmals in seiner Erwiderung eine Patentverletzung aufgrund von Äquivalenz geltend macht, angesichts des verfahrensevolutionären Verlaufs und der Ausgestaltung des Patentstreitverfahrens nach der EPGVO nicht zurückweist.10)
Ein kurz nach der Klageerwiderung im Stadium der Replik geltend gemachter Anspruch auf Feststellung einer Patentverletzung nach Äquivalenz ist zulässig, wenn dieser Antrag die Art der prozessualen Strategie des Klägers nicht verändert, sondern sie lediglich an die in der Verteidigung entwickelten Argumente anpasst und der Beklagte Gelegenheit hat, hierauf, etwa in seiner Duplik, zu antworten.11)
Bei fehlender funktionaler Äquivalenz kann keine Verletzung bei Äquivalenz vorliegen (ungeachtet des verwendeten Äquivalenztests).12)
Das Vorbringen der patentrechtlichen Äquivalenz ändert die Art oder den Umfang des Streitgegenstands nicht notwendigerweise; es kann im Einklang mit dem bereits in der Klageschrift geltend gemachten Verletzungsvorbringen stehen, sich auf dasselbe Patent stützen und gegen dasselbe Produkt gerichtet sein und betrifft dann ebenso wie das Vorbringen einer wortsinngemäßen Verletzung den Umfang des durch das Streitpatent verliehenen Schutzes nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ.13)
→ Patentverletzung
Bezeichnet die unbefugte Nutzung, Herstellung, den Verkauf oder das Angebot zum Verkauf eines patentgeschützten Produkts oder Verfahrens.
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