Artikel 62 (2) EPGÜ erläutert die Abwägung der Interessen der Parteien durch das Gericht bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.
Das Gericht wägt nach Ermessen die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass der Verfügung oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte.
Regel 211.3 EPGVO erläutert die Abwägung der Interessen der Parteien durch das Gericht bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.
Bei seiner Entscheidung wägt das Gericht in Ausübung seines Ermessens die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte.
Regel 211.3 der Verfahrensordnung besagt, dass ‚das Gericht bei seiner Entscheidung im Rahmen seines Ermessens die Interessen der Parteien abwägt und insbesondere die möglichen Nachteile berücksichtigt, die für eine der Parteien durch die Anordnung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung entstehen könnten.1)
Die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung muss die Wahrscheinlichkeit einer Fehlentscheidung und auch die objektive Dringlichkeit im Sinne einer Erforderlichkeit einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf ein ebenso mögliches Hauptsacheverfahren berücksichtigen. Sämtliche Aspekte sind aufeinander rückbezogen gegeneinander abzuwägen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung auch dieser Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ergibt sich aus dem Verhältnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu einem möglichen Hauptsacheverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nämlich das Hauptsacheverfahren die Regel, während das Eilverfahren mit seiner summarischen Prüfung und der Möglichkeit der nachträglichen Rechtsverteidigung die Ausnahme ist.2)
Die Interessen der Parteien sind unter der Fragestellung abzuwägen, ob der Erlass einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich und geboten ist, d.h. ob es dem Antragsteller im Hinblick auf die Gefahr einer fehlerhaften Anordnung einstweiliger Maßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen für den Antragsgegner einerseits und die mit der Fortdauer der Patentverletzung bis zu einer Hauptsacheentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen andererseits unzumutbar ist, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten.3)
Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen.4)
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Verfügung – Gültigkeit des Patents, tatsächliche oder drohende Verletzung, Dringlichkeit und Interessenabwägung – sind kumulativ. Das Gericht kann daher darauf verzichten, alle Voraussetzungen zu prüfen, wenn eine davon nicht erfüllt ist. Ist jedoch eine solche Prüfung nicht frühzeitig möglich, um die Parteien entsprechend anzuhören, kann das Gericht sein Ermessen bei der Beurteilung der von den Parteien vorgebrachten Anforderungen ausüben.5)
Für eine ausreichend sichere Überzeugung des Gerichts von der Gültigkeit eines Patentes ist im Rahmen einer Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ eine überwiegende Wahrscheinlichkeit notwendig, aber auch ausreichend.6)
Die Durchsetzung eines Europäischen Patentes ohne einheitliche Wirkung hat in allen betroffenen Mitgliedsstaaten gesondert zu erfolgen und ist deshalb im Verletzungsfall gegenüber der Durchsetzung eines Einheitspatentes vor dem EPG kein gleichwertiges Mittel der Rechtsdurchsetzung.7)
Die Verlagerung von einer Marktsituation, in der nur ein einziges Produkt verfügbar ist, zu einer Situation, in der zwei konkurrierende Produkte existieren, führt nicht nur zu einem Preisdruck, sondern auch zu einer dauerhaften Preiserosion. Dieses Risiko ist ein wichtiger Faktor bei der Erwägung, ob eine einstweilige Verfügung notwendig ist.8)
Bei der Abwägung der Interessen der Parteien ist das Gericht nicht darauf beschränkt, lediglich den Schaden für eine der Parteien zu berücksichtigen, sondern auch den Zeitfaktor. Genauer gesagt, prüft das Gericht, ob es möglich ist, das Verfahren zur Hauptsache abzuwarten oder ob einstweilige Maßnahmen notwendig sind.9)
Einstweilige Maßnahmen sind z.B. notwendig, wenn jede Verzögerung dem Patentinhaber einen irreparablen Schaden zufügen würde. Irreparabler Schaden ist jedoch keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen.10)
Die Dringlichkeit ist nur eine von mehreren Umständen, die bei der Abwägung der Interessen der Parteien, ob einstweilige Maßnahmen zu erlassen sind, Berücksichtigung finden. Die Dringlichkeit ist vor allem dann zu bejahen, wenn sich der Antragsteller nicht zögerlich verhalten hat und ihm nicht zugemutet werden kann, seine Rechte in einem Hauptsacheverfahren wahrzunehmen und dessen Entscheidung abzuwarten.11)
Regel 211 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen anordnen, um drohende Patentverletzungen zu verhindern oder fortgesetzte Verletzungen zu unterbinden.
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