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Abwägung der Interessen der Parteien

Artikel 62 (2) EPGÜ erläutert die Abwägung der Interessen der Parteien durch das Gericht bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.

Artikel 62 (2) EPGVO

Das Gericht wägt nach Ermessen die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass der Verfügung oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte.

Regel 211.3 EPGVO erläutert die Abwägung der Interessen der Parteien durch das Gericht bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.

Regel 211.3 EPGVO

Bei seiner Entscheidung wägt das Gericht in Ausübung seines Ermessens die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte.

Regel 211.3 der Verfahrensordnung besagt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung im Rahmen seines Ermessens die Interessen der Parteien abwägt und insbesondere die möglichen Nachteile berücksichtigt, die für eine der Parteien durch die Anordnung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung entstehen könnten.1)

Bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen hat das Gericht die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen; dieser Grundsatz findet seine Grundlage in der Präambel des EPGÜ.2)

Die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung muss sämtliche relevanten Umstände berücksichtigen, insbesondere das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen, die Wahrscheinlichkeit einer Fehlentscheidung und die objektive Dringlichkeit im Sinne einer Erforderlichkeit einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf ein ebenso mögliches Hauptsacheverfahren. Sämtliche Aspekte sind aufeinander rückbezogen gegeneinander abzuwägen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung auch dieser Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ergibt sich aus dem Verhältnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu einem möglichen Hauptsacheverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nämlich das Hauptsacheverfahren die Regel, während das Eilverfahren mit seiner summarischen Prüfung und der Möglichkeit der nachträglichen Rechtsverteidigung die Ausnahme ist.3)

Die Interessen der Parteien sind unter der Fragestellung abzuwägen, ob der Erlass einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich und geboten ist, das heißt, ob es dem Antragsteller im Hinblick auf die Gefahr einer fehlerhaften Anordnung einstweiliger Maßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen für den Antragsgegner einerseits und die mit der Fortdauer der Patentverletzung bis zu einer Hauptsacheentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen andererseits unzumutbar ist, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten.4)

Überwiegen keine ernsthaften Validitätszweifel, übertrifft regelmäßig das Interesse des Patentinhabers an der Unterbindung fortgesetzter Verletzungen das Fortsetzungsinteresse des Verletzers, insbesondere bei unmittelbar konkurrierenden Produkten.5)

Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen.6)

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Verfügung – Gültigkeit des Patents, tatsächliche oder drohende Verletzung, Dringlichkeit und Interessenabwägung – sind kumulativ. Das Gericht kann daher darauf verzichten, alle Voraussetzungen zu prüfen, wenn eine davon nicht erfüllt ist. Ist jedoch eine solche Prüfung nicht frühzeitig möglich, um die Parteien entsprechend anzuhören, kann das Gericht sein Ermessen bei der Beurteilung der von den Parteien vorgebrachten Anforderungen ausüben.7)

Für eine ausreichend sichere Überzeugung des Gerichts von der Gültigkeit eines Patentes ist im Rahmen einer Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ eine überwiegende Wahrscheinlichkeit notwendig, aber auch ausreichend.8)

Die Durchsetzung eines Europäischen Patentes ohne einheitliche Wirkung hat in allen betroffenen Mitgliedsstaaten gesondert zu erfolgen und ist deshalb im Verletzungsfall gegenüber der Durchsetzung eines Einheitspatentes vor dem EPG kein gleichwertiges Mittel der Rechtsdurchsetzung.9)

Die Verlagerung von einer Marktsituation, in der nur ein einziges Produkt verfügbar ist, zu einer Situation, in der zwei konkurrierende Produkte existieren, führt nicht nur zu einem Preisdruck, sondern auch zu einer dauerhaften Preiserosion. Dieses Risiko ist ein wichtiger Faktor bei der Erwägung, ob eine einstweilige Verfügung notwendig ist.10)

In Fällen, in denen das angegriffene Produkt bereits lange vor der Patenterteilung im Markt etabliert war, kann die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen fehlen, weil ein Unterlassungstitel den über Jahre gewachsenen Marktstatus quo zulasten des Antragsgegners verändern würde.11)

Die Interessen von Patienten an einer kontinuierlichen Versorgung und am Zugang zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten können bei der Abwägung der Interessen der Parteien im Rahmen der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein.12)

Bei der Abwägung der Interessen der Parteien ist das Gericht nicht darauf beschränkt, lediglich den Schaden für eine der Parteien zu berücksichtigen, sondern auch den Zeitfaktor. Genauer gesagt, prüft das Gericht, ob es möglich ist, das Verfahren zur Hauptsache abzuwarten oder ob einstweilige Maßnahmen notwendig sind.13)

Einstweilige Maßnahmen sind z.B. notwendig, wenn jede Verzögerung dem Patentinhaber einen irreparablen Schaden zufügen würde. Irreparabler Schaden ist jedoch keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen.14)

Die Dringlichkeit ist nur eine von mehreren Umständen, die bei der Abwägung der Interessen der Parteien, ob einstweilige Maßnahmen zu erlassen sind, Berücksichtigung finden. Die Dringlichkeit ist vor allem dann zu bejahen, wenn sich der Antragsteller nicht zögerlich verhalten hat und ihm nicht zugemutet werden kann, seine Rechte in einem Hauptsacheverfahren wahrzunehmen und dessen Entscheidung abzuwarten.15)

Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts fehlt es an der für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen ausreichenden Überzeugung von der Gültigkeit des Patents, wenn es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich ansieht, dass das Patent nicht gültig ist. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend die fehlende Gültigkeit des Patents auf Antragsgegnerseite.16)

Einstweilige Maßnahmen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Verzögerung dem Patentinhaber einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Ein solcher Schaden ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen.17)

Die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen kann sich auch daraus ergeben, dass sich die Marktsituation von einer Situation, in der nur ein Produkt verfügbar ist, zu einer Situation mit zwei konkurrierenden Produkten wandelt. Ein solcher Übergang kann nicht nur zu einem Preisdruck, sondern auch zu einer dauerhaften Preiserosion führen.18)

Die für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erforderliche zeitliche Dringlichkeit fehlt nur dann, wenn der Verletzte seine Ansprüche so fahrlässig und zögerlich verfolgt hat, dass objektiv davon auszugehen ist, dass er kein Interesse an der raschen Durchsetzung seiner Rechte hat und es daher nicht angemessen erscheint, einstweilige Maßnahmen anzuordnen.19)

Soweit die geltend gemachten Nachteile der Antragsgegner auf einen behaupteten oder drohenden Imageschaden durch die Verhängung eines Unterlassungsgebots zurückzuführen sind, handelt es sich dabei um einen Umstand, der regelmäßig zu Lasten des Rechtsverletzers geht.20)

Bei der Ausübung des Ermessens nach Art. 62 Abs. 2 EPGÜ und R. 211.3 EPGVO ist auch der Grad der Überzeugung des Gerichts von den einzelnen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen zu berücksichtigen; je sicherer das Gericht davon ausgeht, dass ein gültiges Patent verletzt wird und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, desto eher ist der Erlass einer Unterlassungsverfügung gerechtfertigt, während bei größeren Unsicherheiten eher mildere Maßnahmen wie die Fortsetzung der angegriffenen Benutzung gegen Sicherheitsleistung oder die vollständige Ablehnung des Antrags in Betracht zu ziehen sind.21)

Bei der Interessenabwägung nach Art. 62 Abs. 2 EPGÜ und Regel 211.3 EPGVO ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nach Art. 20 EPGÜ an das Unionsrecht gebunden ist und EU‑Kartellrecht in seinem Zuständigkeitsbereich effektiv durchsetzen muss; dies erfasst insbesondere Fragen der FRAND‑Lizenzierung standardessentieller Patente im Lichte der Art. 101 und 102 AEUV und einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV. Ausländische Maßnahmen, die SEP‑Inhaber faktisch zwingen sollen, infra‑FRAND‑Lizenzbedingungen zu akzeptieren oder sie an der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Verbietungsrechte im Binnenmarkt hindern, stellen einen nicht hinnehmbaren Übergriff in die unionsrechtlich geschützte Rechtsprechungshoheit und die Patentrechte im Binnenmarkt dar und sind bei der Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners zu berücksichtigen.22)

Es ist nicht angemessen, die Fortsetzung der Bereitstellung eines ein Schutzrecht verletzenden generischen Produkts auf dem Markt allein gegen Stellung einer finanziellen Sicherheit zu gestatten, da dies faktisch auf eine Lizenz zur Verletzung hinausliefe.23)

siehe auch

Regel 211 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen anordnen, um drohende Patentverletzungen zu verhindern oder fortgesetzte Verletzungen zu unterbinden.

1)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 5. November 2024 – UPC_CFI_650/2024, ORDER NO. 59764/2024
2)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschluss vom 16. August 2024 – UPC_CFI_317/2024
3)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 25. September 2024 – UPC_CoA_182/2024; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_347/2024; EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschluss vom 14. August 2025 – UPC_CFI_387/2025
4)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024
5)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschluss vom 14. August 2025 – UPC_CFI_387/2025
6)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 25. September 2024 – UPC_CoA_182/2024
7)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024
8) , 9)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. September 2023 – UPC_CFI_2/2023
10)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. März 2025 – UPC_CoA_523/2024
11)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 30. März 2026 – UPC_CoA_899/2025; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2025 – UPC_CoA_540/2024 – Biolitec/Light Guide; EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 30. April 2025 – UPC_CoA_768/2024 – Insulet/EOFlow
12)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 27. April 2026 – UPC_CoA_917/2025; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CoA_768/2024 – Insulet/EOFlow
13)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 24. Februar 2025 – UPC_CoA_540/2024
14)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 24. Februar 2025 – UPC_CoA_540/2024; m.V.a Berufungsgericht, Beschluss vom 25. September 2024 – UPC_CoA_182/2024 APL_21143/2024, Rn. 237 – Mammut/Ortovox
15)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Mai 2025 – UPC_CFI_59/2025; m.V.a. Lokalkammer München, UPC_CFI_443/2024, Entscheidung v. 25.11.2024 – Häfele/Kunststoff KG Nehl; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_347/2024 – Valeo Electrification/Magna PT u.a.
16)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 10. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025
17)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 10. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a UPC_Co_182/2024, Anordnung v. 25.09. 2024, APL_21143/2024, Rn. 237 – Mammut gegen Ortovox; UPC_CoA_540/2024, Anordnung v. 24.02.2025, APL_52692/2024 – Biolitec gegen Light Guide et al., Rn. 21; UPC_CoA 768/2024, Anordnung v. 30.04.2025, APL_64374/23024, Rn. 103 – Insulet Corporation v. EOFlow
18)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 10. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CoA_523/2024, APL_51115/2024, Anordnung v. 03.03.2024, Rn. 93 – Sumi-Syngenta; UPC_CoA 768/2024, APL_64374/23024, Anordnung v. 30.04.2025, Rn. 104 – Insulet Corporation v. EOFlow
19)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 10. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CFI_347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 31.10.2024, S. 42 – Magna v. Valeo; vgl. auch UPC_CFI 2/2023 (LK München), Anordnung v. 19.09.2023 – 10x Genomics v. Nanostring; UPC_CFI_452/2024 (LK Düsseldorf, Anordnung v. 09.04.2024, S. 27, Rn. 126 – Ortovox v. Mammut; UPC_CFI_151/2024 (LK Hamburg), Anordnung v. 03.06.2024 – Ballinno gegen UEFA
20)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 31.10.2025 – UPC_CFI_630/2025
21)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 5. Dezember 2025 – UPC_CFI_712/2025 – Roche v. Menarini; m.V.a. EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 19. September 2023 – UPC_CFI_2/2023; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 9. April 2024 – UPC_CFI_452/2023
22)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung vom 20. April 2026 – UPC_CFI_1291/2026, Rn. 36
23)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 27. April 2026 – UPC_CoA_917/2025
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