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Absolute Verfahrenshindernisse

Regel 362 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts, wenn der Fortführung des Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis entgegensteht.

Regel 362 EPGVO

Das Gericht kann jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist, entscheiden, dass der Fortführung des Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis entgegensteht, zum Beispiel wegen Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft.

Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts sieht keine Regelung für den Umgang mit einer Klage gegen eine nicht parteifähige Person oder eine nicht existente Partei vor. Vor allem zwingt Regel 362 EPGVO nicht, eine solche Klage unmittelbar wegen eines absoluten Verfahrenshindernisses zurückzuweisen. Hingegen zeigt sich die Verfahrensordnung hinsichtlich einer Parteiänderung flexibel und bietet mit Regel 305.1 EPGVO eine Regelung, der eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt wie im Fall einer Klage gegen eine nicht existente oder nicht parteifähige Person, deren Benennung der Kläger berichtigen möchte.1)

Ist lediglich eine falsche Parteibezeichnung unter den vom Berufungsgericht aufgestellten Voraussetzungen zu berichtigen, besteht für eine Entscheidung nach Regel 362 EPGVO kein Raum.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 → Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen
Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 11. September 2024 – UPC_CFI_149/2024; m.V.a. Beschluss vom 11. September 2024 – UPC_CFI_127/2024
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 11. September 2024 – UPC_CFI_149/2024
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