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Abschluss des Zwischenverfahrens

Regel 101.3 EPGVO legt fest, dass der Berichterstatter das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens abschließen muss, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Regel 101.3 EPGVO

Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schließt der Berichterstatter das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab.

Regel 110 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.

Regel 110.1 EPGVO → Information über den Abschluss des Zwischenverfahrens \ Der Berichterstatter informiert den Vorsitzenden Richter und die Parteien darüber, dass das Zwischenverfahren abgeschlossen ist.

Regel 110.2 EPGVO → Abschluss bei festgesetzten Fristen \ Das Zwischenverfahren gilt als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen, wenn Fristen gemäß den Regeln 103 und 104 festgesetzt wurden.

Regel 110.3 EPGVO → Beginn des mündlichen Verfahrens \ Nach Abschluss des Zwischenverfahrens beginnt das mündliche Verfahren unverzüglich.

Während des schriftlichen Verfahrens kann nicht erwartet werden, dass der Berichterstatter jedes Detail der eingereichten Schriftsätze bereits geprüft hat; eine vertiefte Auseinandersetzung erfolgt typischerweise erst im Zwischenverfahren zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.1)

Der formelle Abschluss des Zwischenverfahrens nach Regel 110 EPGVO dokumentiert, dass das Verfahren aus Sicht des Berichterstatters hinreichend für die Verhandlung vorbereitet ist, sodass für die Zulassung weiterer Schriftsätze und Anträge nach Abschluss des Zwischenverfahrens nur unter besonderen Umständen Raum besteht.2)

Für die nach Regel 370.9(b) EPGVO vorgesehene Rückerstattung von Gerichtsgebühren ist maßgeblich, in welcher Verfahrensphase sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet; das Zwischenverfahren endet und das mündliche Verfahren beginnt nach Regel 110 EPGVO, sobald der Berichterstatter den Vorsitzenden Richter und die Parteien über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert, wobei für diese Mitteilung keine besonderen Formvorschriften bestehen und sie auch konkludent erfolgen kann, sodass insbesondere die nach Regel 105.5 EPGVO ergehende Anordnung als konkludente Information über den Abschluss des Zwischenverfahrens und den Beginn des mündlichen Verfahrens gewertet werden kann.3)

siehe auch

Regel 101 → Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung) \ Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.

EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren \ Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 04. August 2025 – UPC_CFI_829/2024 – UPM-Kymmene Oyj; m.V.a. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschluss vom 01. April 2025 – Total Semiconductors / Texas Instruments
2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung vom 17. September 2024 – UPC_CFI_210/2023
3)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschluss vom 05. Februar 2026 – UPC_CFI_666/2024, UPC_CFI_199/2025
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