Regel 58 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei der mögliche Austausch weiterer Schriftsätze vorbehalten bleibt.
Die Regeln 35 [→ Abschluss des schriftlichen Verfahrens] und 36 [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] gelten entsprechend.
Die schriftliche Verfahrensphase [Regel 10 EPGVO → Schriftliches Verfahren] schließt gemäß Regel 58 [→ Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze] in Verbindung mit Regel 35 EPGVO [→ Abschluss des schriftlichen Verfahrens] mit Ablauf des vom Gericht festgesetzten Termins ab, nach dem Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.1)
Regel 73 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei der mögliche Austausch weiterer Schriftsätze vorbehalten bleibt.
Die Regeln 35 [→ Abschluss des schriftlichen Verfahrens] und 36 [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] gelten entsprechend.
Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens besteht ohne vorherige Zustimmung des Gerichts keine Grundlage mehr für die Einreichung weiterer Schriftsätze nach Regel 36 EPGVO.2)
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung weiterer Schriftsätze nach Regel 36 EPGVO hat das Gericht einerseits die von der antragstellenden Partei vorgebrachten Gründe dafür zu berücksichtigen, warum weitere Schriftsätze erforderlich sind, und andererseits die Auswirkungen weiterer Schriftsätze auf den weiteren Verlauf des Verfahrens sowie das damit verbundene Verzögerungsrisiko.3)
Die bloße Tatsache, dass weitere Schriftsätze den vom Gericht für den weiteren Verlauf des Verfahrens festgelegten Zeitplan nicht verändern würden, stellt für sich genommen keinen hinreichenden Grund dar, um nach Regel 36 EPGVO eine zusätzliche Schriftsatzrunde zuzulassen.4)
Die Versagung der Zulassung weiterer Schriftsätze nach Regel 36 EPGVO verstößt nicht gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und das Recht auf rechtliches Gehör, wenn die betroffene Partei bereits im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und in ihrer Berufungsbegründung Gelegenheit hatte, zu den maßgeblichen Anträgen Stellung zu nehmen und ihr zudem in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Erwiderung auf das Vorbringen der Gegenseite verbleibt.5)
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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