Regel 35 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz.
Nach Austausch der Schriftsätze gemäß Regel 12.1 und gegebenenfalls Regel 12.2 bis .4
(a) unterrichtet der Berichterstatter die Parteien über den Termin, an dem er, unbeschadet der Regel 36, das schriftliche Verfahren abschließen möchte, und
(b) bestätigt der Berichterstatter für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] oder unterrichtet die Parteien darüber, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.
Ohne den Befugnissen des Berichterstatters gemäß Regel 110.1 zu schaden, kann der Berichterstatter auf begründeten Antrag einer Partei, der vor dem Datum gestellt wird, an dem der Berichterstatter beabsichtigt, das schriftliche Verfahren zu schließen [Regel 35(a)], den Austausch weiterer schriftlicher Schriftsätze innerhalb einer festzulegenden Frist zulassen. Wird der Austausch weiterer schriftlicher Schriftsätze zugelassen, gilt das schriftliche Verfahren mit Ablauf der festgelegten Frist als abgeschlossen.1)
Die schriftliche Verfahrensphase [Regel 10 EPGVO → Schriftliches Verfahren] schließt gemäß Regel 58 [→ Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze] in Verbindung mit Regel 35 EPGVO [→ Abschluss des schriftlichen Verfahrens] mit Ablauf des vom Gericht festgesetzten Termins ab, nach dem Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.2)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.
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