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upc:ablauf_der_zwischenanhoerung

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Ablauf der Zwischenanhörung

Regel 105 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.

Regel 105.1 EPGVO → Durchführung per Telefon- oder Videokonferenz \ Legt fest, dass die Zwischenanhörung, sofern möglich, per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte.

Regel 105.2 EPGVO → Durchführung im Gericht \ Erlaubt die Durchführung der Zwischenanhörung im Gericht unter bestimmten Bedingungen.

Regel 105.3 EPGVO → Sprache der Zwischenanhörung \ Erlaubt die Durchführung der Zwischenanhörung in jeder Sprache, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben.

Regel 105.4 EPGVO → Anwendung von Regel 103 \ Bestimmt, dass Regel 103 entsprechend gilt.

Regel 105.5 EPGVO → Anordnung nach der Zwischenanhörung \ Erfordert, dass der Berichterstatter nach der Zwischenanhörung eine Anordnung erlässt, die die getroffenen Entscheidungen enthält.

Die nach Regel 105.5 EPGVO zu erlassende Anordnung, in der der Berichterstatter die in der Zwischenanhörung getroffenen Entscheidungen festhält, kann zugleich als konkludente Unterrichtung nach Regel 110 EPGVO über den Abschluss des Zwischenverfahrens und den Beginn des mündlichen Verfahrens dienen, da für diese Unterrichtung keine besonderen Formvorschriften bestehen.1)

Die Aufnahme einer bestimmten materiellrechtlichen oder prozessualen Fragestellung in die Zwischenanhörung dient allein dazu, den Parteien Gelegenheit zu geben, diese Rechtsfrage eingehend zu erörtern, und impliziert keine vorläufige Meinungsbildung des Gerichts zur Frage der Verletzung oder Gültigkeit.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren \ Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

1)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschluss vom 05. Februar 2026 – UPC_CFI_666/2024, UPC_CFI_199/2025
2)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschluss vom 28. Januar 2026 – UPC_CFI_727/2024, UPC_CFI_493/2025 – Agathon / Intercom, KNARR
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