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upc:abgabe_einer_schriftlichen_eidesstattlichen_erklaerung

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Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit)

Artikel 53 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.

Artikel 53 (1) h)

In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).

siehe auch

Artikel 53 (1) → Zulässige Beweismittel im Verfahren
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.

upc/abgabe_einer_schriftlichen_eidesstattlichen_erklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2025/06/09 05:07 von mfreund