Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 53 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).
Schriftliche eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeitern der Parteien besitzen nicht den Beweiswert eines unabhängigen und objektiven Sachverständigen; sie können jedoch als wertvolle technische Information für die Beurteilung technischer Fragen herangezogen werden.1))
Wird eine schriftliche eidesstattliche Erklärung zuvor allein aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen der Regel 4 EPGVO zur Einreichung geschwärzter und ungeschwärzter Fassungen eines vertraulichen Dokuments aus dem Verfahren ausgeschlossen, kann eine inhaltlich vergleichbare eidesstattliche Erklärung eines anderen Autors, die so bald wie möglich nach der Ausschlussentscheidung eingereicht wird, weder als verspätet noch als rechtsmissbräuchliches prozessuales Manöver gewertet werden.2)
Artikel 53 (1) → Zulässige Beweismittel im Verfahren
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
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