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upc:abgabe_einer_schriftlichen_eidesstattlichen_erklaerung

Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit)

Artikel 53 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 53 Beweismittel Abs. 1 Zulässige Beweismittel im Verfahren
Artikel 53 (1) h)

In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).

Schriftliche eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeitern der Parteien besitzen nicht den Beweiswert eines unabhängigen und objektiven Sachverständigen; sie können jedoch als wertvolle technische Information für die Beurteilung technischer Fragen herangezogen werden.1))

Wird eine schriftliche eidesstattliche Erklärung zuvor allein aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen der Regel 4 EPGVO zur Einreichung geschwärzter und ungeschwärzter Fassungen eines vertraulichen Dokuments aus dem Verfahren ausgeschlossen, kann eine inhaltlich vergleichbare eidesstattliche Erklärung eines anderen Autors, die so bald wie möglich nach der Ausschlussentscheidung eingereicht wird, weder als verspätet noch als rechtsmissbräuchliches prozessuales Manöver gewertet werden.2)

siehe auch

Artikel 53 (1) → Zulässige Beweismittel im Verfahren
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.

1)
EPG, Lokalkammer Paris, Entscheidung vom 16. April 2026 – UPC_CFI_138/2025 (verb. mit UPC_CFI_522/2025
2)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschluss vom 16. Juni 2026 – UPC_CFI_583/2025 und UPC_CFI_1435/2025
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