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upc:abaenderung_oder_aufhebung_waehrend_des_verfahrens

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Abänderung oder Aufhebung während des Verfahrens

Regel 354.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Folgen einer Abänderung oder Aufhebung einer vollstreckbaren Entscheidung oder Anordnung während des Verfahrens.

Regel 354.2 EPGVO

Wird während eines Verfahrens eine vollstreckbare Entscheidung oder Anordnung des Gerichts in der Folge abgeändert oder aufgehoben, kann das Gericht, auf Antrag der Partei, gegen welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckt wurde, anordnen, dass die Partei, welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckt erwirkt hat, angemessenen Ersatz für durch die Vollstreckung verursachten Schaden zu leisten hat. Regel 125 gilt entsprechend. Ist im Zuge der Feststellung einer Patentverletzung eine vollstreckbare Entscheidung oder Anordnung getroffen worden und wird das Patent nach Abschluss des Verfahrens geändert oder widerrufen, kann das Gericht auf Antrag der Partei, gegen welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckbar wäre, anordnen, dass die Entscheidung oder Anordnung nicht mehr vollstreckbar ist.

Für den Fall, dass sich in einem Folgeprozess herausstellt, dass die Berufungsgründe eines Streithelfers erfolgreich gewesen wären, ist der Streithelfer aufgrund einer analogen Anwendung von Regel 354.2 Satz 1 EPGVO befugt, von der obsiegenden Partei angemessenen Ersatz für den durch die Vollstreckung verursachten Schaden zu verlangen.1)

siehe auch

Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

1)
EPG, Berufungsgericht, Entscheidung v. 27. November 2025 – UPC_CoA_70/2025
upc/abaenderung_oder_aufhebung_waehrend_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1