Regel 335 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Befugnis hat, eine verfahrensleitende Anordnung abzuändern oder aufzuheben.
Die Befugnis des Gerichts, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen, umfasst die Befugnis, eine solche Anordnung abzuändern oder aufzuheben.
Die Befugnis der Lokalkammer zur Aufhebung einer Verfahrensanordnung gemäß R. 335 EPGVO ist ausgesetzt, sobald gegen die angefochtene Anordnung Berufung eingelegt wird.1)
Es bleibt im Ermessen des Gerichts, ob es eine Versäumnisentscheidung gemäß den in Regel 335 EPGVO festgelegten Bedingungen erlässt. Bei der Durchführung dieser Bewertung muss das Gericht berücksichtigen, dass zügige Entscheidungen eines der Ziele des EPGÜ sind und dass der rechtliche Rahmen des EPG dem Beklagten angemessene Werkzeuge zur Verfügung stellt, um eine Rechtfertigung für die Säumnis zu liefern und die Entscheidung im Falle einer nachteiligen Entscheidung anzufechten.2)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.
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