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upc:zwangsgeld

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Zwangsgeld

Artikel 82 (4) EPGÜ [→ Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung] des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichts.

Regel 354.3 EPGVO [→ Zwangsgeldzahlungen] regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.

Das Einheitliche Patentgericht kann Zwangsgelder in öffentlich wahrnehmbarer Anordnungsform und – anders als etwa das deutsche Verfahrensrecht – ohne Beschränkung in der maximalen Höhe verhängen.1)

Bei der Festsetzung von Zwangsgeldern gemäß Art. 82 Abs. 4 EPGÜ in Verbindung mit Regel 354.3 EPGVO hat das Gericht die Bedeutung der Anordnung und des Falles zu berücksichtigen und ein verhältnismäßiges, zugleich abschreckendes Zwangsgeld festzusetzen.2)

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung und Bemessung von Zwangsgeldern ist sowohl in Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG als auch in Art. 43 TRIPS verankert; bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes sind daher alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie sie auch der Gerichtshof der Europäischen Union und das Einheitspatentgericht in ihrer Rechtsprechung herausgearbeitet haben.3)

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 9. Juli 2024 – UPC_CFI_210/2023
2)
EPG, Zentralkammer Mailand, Urteil vom 22. Juli 2025 – UPC_CFI_597/2024
3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Endurt. v. 19. November 2025 – UPC_CFI_802/2024; EuGH, C-205/20; EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 30. Januar 2024 – UPC_CFI_230/2023; EPG, Lokalkammer Mailand, Urteil vom 4. November 2024 – UPC_CFI_241/2023
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