Das Territorialitätsprinzip ist ein grundlegendes Konzept des Immaterialgüterrechts, das besagt, dass Schutzrechte wie Urheberrechte, Markenrechte oder Patente grundsätzlich nur innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates gelten, in dem sie gewährt wurden. Das bedeutet, dass nationale Rechtsordnungen jeweils nur den Schutz gewähren, der innerhalb ihrer Grenzen rechtlich anerkannt ist. Internationale Abkommen können jedoch Mechanismen zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Immaterialgüterrechten bereitstellen.
Im Urheberrecht beschränkt sich der Schutzbereich aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Inland, sodass nur eine Nutzungshandlung im Inland Ansprüche nach dem nationalen Urheberrecht begründen kann.1)
Auch im Markenrecht führt das Territorialitätsprinzip dazu, dass nationale Markenrechte grundsätzlich nur im jeweiligen Staat Schutz genießen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung setzen deshalb eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung im Inland voraus.2)
Allerdings löst nicht jede im Inland abrufbare Internetveröffentlichung aus dem Ausland urheberrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Nutzungshandlung einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist.3)
Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf einer Gesamtabwägung der Umstände, insbesondere wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann.4)
Die bloße Abrufbarkeit eines geschützten Werks oder Zeichens im Inland reicht nicht aus, um einen hinreichenden Inlandsbezug zu begründen. Maßgebend ist vielmehr, ob das Werk oder die Marke gezielt für den deutschen Markt bereitgestellt wurde oder ob eine wesentliche wirtschaftliche oder rechtliche Auswirkung im Inland vorliegt.5)
→ Immaterialgüterrecht
Umfasst als Sonderprivatrecht das Recht der Immaterialgüter, wie z.B. Urheberrechte, Patentrechte und andere gewerbliche Schutzrechte.
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