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+ | ====== Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen ====== | ||
+ | Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen.((BGH, | ||
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+ | Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot steht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln in einer Norm allerdings nicht entgegen, solange die Norm | ||
+ | hinreichend auslegungsfähig ist.((BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.w.N.)) | ||
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+ | Eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung kann dabei berücksichtigt werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Strafe]] |
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