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+ | ====== Tatherrschaft ====== | ||
+ | Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von [[Täterschaft]] und Teilnahme ist die [[Tatherrschaft]]. Danach ist | ||
+ | Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder | ||
+ | subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt | ||
+ | lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als [[Störer]] in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin [[Straftrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Täterschaft]] |
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