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strafrecht:tatherrschaft

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 +====== Tatherrschaft ======
  
 +Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von [[Täterschaft]] und Teilnahme ist die [[Tatherrschaft]]. Danach ist
 +Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder
 +subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt
 +lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als [[Störer]] in Betracht.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder))
 +
 +Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin [[Straftrecht:Tatherrschaft]] voraus.((BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - Betriebspsychologe; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 19 f. = WRP 2016, 603 - Al di Meola; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 50 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Täterschaft]]