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strafrecht:nebentaeterschaft

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Nebentäterschaft

Nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen liegt Nebentäterschaft vor, wenn mehrere Deliktstäter durch selbständige Einzelhandlungen ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden mitverursacht haben.1)

Liegt dagegen bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor, so handelt es sich um eine Mittäterschaft.2)

Da der Fall der Nebentäterschaft im Straftrecht ein seltener Fall ist, besteht eine gesetzliche Definition für den Nebentäter gemäß dem Strafgesetzbuch nicht. Jeder Nebentäter wird im Strafrecht selbständig für seine Tat bestraft.

siehe auch

Nebentäterschaft (Privatrecht)

1)
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 69/13 - Audiosignalcodierung; m.V.a BGH, NJW 1988, 1719, 1720
2)
vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.1993 - 2 StR 331/93, NStZ 1994, 91
strafrecht/nebentaeterschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1