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+ | ====== Mittäterschaft ====== | ||
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+ | **§ 25 (2) StGB** | ||
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+ | Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, | ||
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+ | -> [[Nebentäterschaft]] \\ | ||
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+ | Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein | ||
+ | bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die [[Tatherrschaft]]. | ||
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+ | Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von [[Täterschaft]] und Teilnahme ist die [[Tatherrschaft]]. Danach ist | ||
+ | Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder | ||
+ | subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt | ||
+ | lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer [-> [[Störerhaftung]]] in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Mittäterschaft setzt ebenso wie Anstiftung und Beihilfe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung der Verletzung voraus.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine | ||
+ | Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus.((BGH, | ||
+ | 1348 - File-Hosting-Dienst; | ||
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+ | Fehlt es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken Bedingungen, | ||
+ | ((vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.1993 - 2 StR 331/93, NStZ 1994, 91)) | ||
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+ | Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat.((BGH NStZ 1984, 413; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1)) | ||
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+ | Die Frage, ob jemand als Teilnehmer - also Anstifter oder Gehilfe | ||
+ | |||
+ | Als [[Anstifter]] (§ 26 StGB) oder [[Gehilfe]] (§ 27 Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung | ||
+ | 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN)) | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 25 (1) StGB -> [[Täterschaft]] \\ | ||
+ | § 26 StGB -> [[Anstiftung]] \\ | ||
+ | § 27 StGB -> [[Beihilfe]] \\ | ||
+ | § 830 BGB -> [[Privatrecht: | ||
+ | § 1004 BGB -> [[Privatrecht: |
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